Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

49. 673 
B. der aus dem aktiven Dienste ausgeschiedenen Militäranwärter (§. 12c der Grundsätze) 
a. der Civilversorgungsschein, 
b. der Militärpaß, bezw. Entlassungsschein, 
c. das Führungsattest, 
d. ein amtsärztliches Attest über die körperliche Tauglichkeit für die betreffende Stelle, 
e. eine vom Bewerber selbst geschriebene kurze Darstellung seines Lebenslaufes mit 
Beglaubigung der eigenhändigen Schrift, 
l.tlicher Nachweis über die Lebens= und Erwerbsverhältnisse, insbesondere den 
Familienstand und Leumund des Bewerbers. 
3. Der Cidilversorgungsschein und der Militärpaß, bezw. Entlassungsschein, sowie 
das Führungsattest sind bei der Mittheilung über den Erfolg der Bewerbung Ziffer'3 der 
Ausführungsbestimmungen zu §. 15) zurückzugeben. 
Zu §. 13. 
1. Militäranwärter, welche eine Anstellung im Sinne des §. 13 gefunden haben, 
sind in dem Bewerberverzeichnisse zu streichen und können ihre Aufnahme in das Verzeichniß 
erst nach dem freiwilligen Ausscheiden (§. 28) ohne Pension oder dieser gleichzuachtende 
Sustentation 2c. von neuem verlangen. 
2. Von der erfolgten Anstellung ist denjenigen Behörden Kenntniß zu geben, in 
deren Bewerberverzeichniß der angestellte Militäranwärter außerdem notirt ist. Die Militär- 
anwärter sind verpflichtet, diejenigen Anstellungsbehörden namhaft zu machen, bei welchen 
sie notirt sind (z. vergl. Ausf. Best. zu F. 23). 
Zu S. 14. 
Die Bestimmungen für die Militärbehörden hinsichtlich der hier (Abs. 3) veranlaßten 
Kommandos sind in der Anlage enthalten. 
Zu §. 15. 
1. Die Anstellungsbehörden, welche die Bewerberverzeichnisse führen, sind in dem 
Stellenverzeichnisse angeführt.
	        
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