Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Die richtige Führung der Bewerberverzeichnisse ist alljährlich nach Anweisung des be- 
treffenden Ministeriums zu prüfen. 
2. Als erste Meldung (§. 15 Abs. 1) kommt nur diejenige in Betracht, welche 
in der vorgeschriebenen Weise belegt ist. 
3. Beanstandungen wegen mangrlnder oder unvollständiger Belege sind dem Bewerber 
baldigst bekannt zu geben. 
Im Falle der Zurückweisung einer Bewerbung ist der Bewerber von dem Abweisungs- 
grunde zu verständigen. 
Wird die Bewerbung angenommen, so findet künftighin eine Bestätigung hierüber auf 
dem Civilversorgungsscheine selbst nicht mehr statt. Die Anstellungsbehörden haben jedoch 
den Bewerbern den erfolgten Eintrag in das Bewerberverzeichniß mitzutheilen. 
In dieser Mittheilung sind die Bewerber zugleich darauf hinzuweisen, daß sie bei 
Meidung der Streichung in dem Bewerberverzeichnisse ihre Meldung alljährlich zum 
1. Dezember — das erstemal zum 1. Dezember des auf die Vormerkung folgenden 
Kalenderjahres — zu erneuern, hiebei die in ihren Familien-, Vermögens-, Gesundheits- 
und sonstigen wesentlichen Verhältnissen eingetretenen Aenderungen anzugeben haben und daß 
die Richtigkeit der bezüglichen Angaben seitens der nicht mehr im aktiven Dienste befindlichen 
Militäranwärter jedesmal durch Beilage eines amtlichen Leumunds= und Vermögenszeugnisses 
zu bescheinigen ist. Bezüglich der im aktiven Dienste (§. 12 a und b) befindlichen Militär= 
anwärter ist eine gleichartige Angabe in der Gesuchsliste vorzutragen. 
Ist ein Militäranwärter bei verschiedenen ein Bewerberverzeichniß führenden Behörden 
vorgemerkt und will er diese sämmtlichen Vormerkungen aufrecht erhalten, so hat er seine 
Meldung alljährlich bei jeder dieser Behörden nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes 
zu erneuern. 
Für die im aktiven Dienste befindlichen Militäranwärter werden die in gegenwärtiger 
Ziffer in Absatz 1, 2 und 3 erwähnten Mittheilungen durch die vorgesetzte Behörde /Ziffer 1 
der Ausführungsbestimmungen zu §. 12) vermittelt, welch' letztere für diese Militäranwärter 
auch die Erneuerung der Meldung vermittelt. 
Wird einer der vorbezeichneten Militäranwärter im Laufe des Jahres aus dem aktiven 
Dienste entlassen oder stirbt ein solcher, so wird die vorgesetzte Behörde hievon, gegebenen
	        
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