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Falles unter Angabe der bewilligten Pensionskompetenzen, den Anstellungsbehörden, bei
welchen er in den Bewerberverzeichnissen geführt wird, sofort Kenntniß geben.
4. Die Verpflichtung zur Erneuerung der Bewerbung obliegt auch den bisher nach
Maßgabe der §. §. 11, 12 und 14 der Allerhöchsten Verordnung vom 6. April 1869
(Reg. Bl. Seite 537 u. f.) vorgemerkten Militäranwärtern (Militärbewerbern).
Dieselben werden auf diese Verpflichtung durch eine in sämmtlichen Amtsblättern des
Königreiches wiederholt zu veröffentlichende besondere Ministerialbekanntmachung mit dem
Hinweise aufmerksam gemacht werden, daß die erste Erneuerung ihrer Meldung zum
1. Dezember 1886 zu geschehen hat.
Zu §S. 16.
1. Die Anstellungsbehörden lassen die vorgeschriebenen Nachweisungen (Anlage g zu
den „Grundsätzen 2c.") den Vermittlungsbehörden ohne Begleitschreiben so zeitig zugehen,
daß die Nachweisungen seitens der Vermittlungsbehörden jeden Freitag abgeschlossen und
der Redaktion des Bayerischen Gesetz= und Verordnungsblattes eingesandt werden können.“)
Die Letztere veranlaßt die Veröffentlichung sämmtlicher bei ihr eingegangenen Nach-
weisungen jeden Dienstag in einem mit der Bezeichnung „Vakanzenliste für Militäran-
wärter“ herauszugebenden besonderen Blatte, welches den sämmtlichen Abonnenten des
Gesetz= und Verordnungsblattes als Beilage unentgeltlich zugestellt, für welches aber
außerdem auch ein eigenes Abonnement bei den Postanstalten eröffnet wird.
2. Sind im Laufe einer Woche bei einer Vermittlungsbehörde Nachweisungen der
Anstellungsbehörden nicht eingegangen, so erhält die Redaktion hievon gleichfalls Mittheilung.
3. Jede Kommandobehörde und jeder Truppentheil bis einschließlich des Bataillons,
bezw. der Abtheilung und der detachirten Kompagnie, Eskadron und Batterie erhält ein
Exemplar der Vakanzenliste, jedes Landwehr-Bezirkskommando ein Exemplar für sich und
außerdem so viel Exemplare als etatsmäßige Feldwebel vorhanden sind. Wird ein weiter-
gehender Bedarf nachgewiesen, so kann die Zahl der Exemplare entsprechend vermehrt werden.
Die Uebermittlung der Exemplare erfolgt durch die Postanstalten.
Die Regimentsstäbe der Infanterie und Artillerie empfangen die Vakanzenlisten für alle
im Regimentsstabsquartier befindlichen Theile des Regiments. Den Bataillonen rc. der
6 %) In der Rubrik 6 der Anlage G ist gegebenen Falles auch der provisorische Charakter, eventuell die
Widerruflichkeit der Anstellung, zum Ausdrucke zu bringen.