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Militäranwärter, welche eine Anstellung nach §. 13 gefunden haben und nicht schon auf
Grund früherer Mittheilung über diese Anstellung gestrichen sind, durch Steichung evident
zu stellen.
Zu §. 24.
1. Soweit die Besetzung der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen in der
Zuständigkeit der den Ministerien untergeordneten Stellen und Behörden liegt, haben letztere
am Schlusse des Kalenderjahres Verzeichnisse über die während desselben eingetretenen Er-
ledigungen und Besetzungen mit Militäranwärtern, event. Fehlanzeigen dem vorgesetzten
Ministerium vorzulegen, welches dieselben in Bezug auf Beobachtung der für die Besetzung
maßgebenden Grundsätze prüft.
Eine Zusammenstellung dieser Verzeichnisse, welche zugleich die Besetzung der übrigen
im Ressort erledigten den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen, für welche das Ministerium
selbst „Anstellungsbehörde" ist, zu enthalten hat, theilt jedes Civilstaatsministerium alljährlich
dem Kriegsministerium zur Kenntnißnahme mit.
2. Die Kontrole bei den Privat-Eisenbahnen und anderen Unternehmungen, welche
zur Anstellung von Militäranwärtern verpflichtet sind, wird durch die einschlägige Aufsichts-
behörde ausgeübt.
Zu §. 27 und 28.
1. Wenn Unteroffiziere und Gendarmen nach Erlangung des Civilversorgungsscheines
bei weiterem Verbleibeu im aktiven Dienste sich schlecht führen, so ist dies auf dem Ver-
sorgungsschein entsprechend zu vermerken.
2. Die in 8§§. 27 und 28 angeordneten Vermerke sind bei dem Ausscheiden aus
Dienststellungen jeder Art zu bethätigen.
Zu §. 30.
1. Den schon vor der Wirksamkeit gegenwärtiger Bestimmungen mit dem Militär--
verdienstkreuz oder einer Verdienstmedaille dekorirten Militäranwärtern bleibt das nach §. 8
Ziff. 1 der Allerhöchsten Verordnung vom 6. April 1869 verliehene Vorzugsrecht hin-
sichtlich ihrer etwaigen Bewerbung um solche Stellen gewahrt, welche in Anlage A und B
dieser Verordnung bezeichnet sind.
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