Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

M 49. 677 
Militäranwärter, welche eine Anstellung nach §. 13 gefunden haben und nicht schon auf 
Grund früherer Mittheilung über diese Anstellung gestrichen sind, durch Steichung evident 
zu stellen. 
Zu §. 24. 
1. Soweit die Besetzung der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen in der 
Zuständigkeit der den Ministerien untergeordneten Stellen und Behörden liegt, haben letztere 
am Schlusse des Kalenderjahres Verzeichnisse über die während desselben eingetretenen Er- 
ledigungen und Besetzungen mit Militäranwärtern, event. Fehlanzeigen dem vorgesetzten 
Ministerium vorzulegen, welches dieselben in Bezug auf Beobachtung der für die Besetzung 
maßgebenden Grundsätze prüft. 
Eine Zusammenstellung dieser Verzeichnisse, welche zugleich die Besetzung der übrigen 
im Ressort erledigten den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen, für welche das Ministerium 
selbst „Anstellungsbehörde" ist, zu enthalten hat, theilt jedes Civilstaatsministerium alljährlich 
dem Kriegsministerium zur Kenntnißnahme mit. 
2. Die Kontrole bei den Privat-Eisenbahnen und anderen Unternehmungen, welche 
zur Anstellung von Militäranwärtern verpflichtet sind, wird durch die einschlägige Aufsichts- 
behörde ausgeübt. 
Zu §. 27 und 28. 
1. Wenn Unteroffiziere und Gendarmen nach Erlangung des Civilversorgungsscheines 
bei weiterem Verbleibeu im aktiven Dienste sich schlecht führen, so ist dies auf dem Ver- 
sorgungsschein entsprechend zu vermerken. 
2. Die in 8§§. 27 und 28 angeordneten Vermerke sind bei dem Ausscheiden aus 
Dienststellungen jeder Art zu bethätigen. 
Zu §. 30. 
1. Den schon vor der Wirksamkeit gegenwärtiger Bestimmungen mit dem Militär-- 
verdienstkreuz oder einer Verdienstmedaille dekorirten Militäranwärtern bleibt das nach §. 8 
Ziff. 1 der Allerhöchsten Verordnung vom 6. April 1869 verliehene Vorzugsrecht hin- 
sichtlich ihrer etwaigen Bewerbung um solche Stellen gewahrt, welche in Anlage A und B 
dieser Verordnung bezeichnet sind. 
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