Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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2. Die in 8. 31 der mehrerwähnten Verordnung bezeichneten und nach Maßgabe 
der dortigen Bestimmungen schon bisher konkurrenzberechtigten ehemaligen Militärpersonen 
konkurriren auch ferner mit den Militäranwärtern in Bezug auf die vorstehend in Absatz 1 
genannten Stellen. 
3. Die nach Maßgabe der Allerhöchsten Verordnung vom 6. April 1869 vorgemerkten 
Militäranwärter rangiren — unbeschadet eines etwaigen Vorzugsrechtes nach vorstehender 
Ziffer 1 — event. unter Vorbehalt nachträglicher Feststellung ihrer Qualifikation, ohne 
weitere Vormerkung, jedoch vorbehaltlich der Verpflichtung zur alljährlichen Erneuerung der- 
selben nach §. 15, hinsichtlich der Reihenfolge zur Anstellung mit den nach Maßgabe der 
Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und 
Staatsbehörden mit Militäranwärtern in Vormerkung kommenden Stellenanwärtern. Dabei 
hat die Dienstzeit der vor dem 1. Januar 1886 bereits vorgemerkten Gendarmerieange- 
hörigen als aktive Dienstzeit im Sinne des §. 18 Ziff. 3 zu gelten. 
4. Denjenigen Gendarmerieangehörigen, welche z. Z. des 1. Oktobers 1882 schon 
präsent waren und nicht schon nach §. 1 den Civilversorgungsschein erlangen können, bleibt 
der Anspruch auf den Civilanstellungsschein nach Maßgabe der früheren Vorschriften der 
Allerhöchsten Verordnung vom 6. April 1869 „die Anstellung“ 2c. gewahrt; die Ausfertigung 
dieser Civilanstellungsscheine erfolgt, wie bisher, durch das Gendarmerie-Corps-Kommando.
	        
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