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2. Die in 8. 31 der mehrerwähnten Verordnung bezeichneten und nach Maßgabe
der dortigen Bestimmungen schon bisher konkurrenzberechtigten ehemaligen Militärpersonen
konkurriren auch ferner mit den Militäranwärtern in Bezug auf die vorstehend in Absatz 1
genannten Stellen.
3. Die nach Maßgabe der Allerhöchsten Verordnung vom 6. April 1869 vorgemerkten
Militäranwärter rangiren — unbeschadet eines etwaigen Vorzugsrechtes nach vorstehender
Ziffer 1 — event. unter Vorbehalt nachträglicher Feststellung ihrer Qualifikation, ohne
weitere Vormerkung, jedoch vorbehaltlich der Verpflichtung zur alljährlichen Erneuerung der-
selben nach §. 15, hinsichtlich der Reihenfolge zur Anstellung mit den nach Maßgabe der
Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und
Staatsbehörden mit Militäranwärtern in Vormerkung kommenden Stellenanwärtern. Dabei
hat die Dienstzeit der vor dem 1. Januar 1886 bereits vorgemerkten Gendarmerieange-
hörigen als aktive Dienstzeit im Sinne des §. 18 Ziff. 3 zu gelten.
4. Denjenigen Gendarmerieangehörigen, welche z. Z. des 1. Oktobers 1882 schon
präsent waren und nicht schon nach §. 1 den Civilversorgungsschein erlangen können, bleibt
der Anspruch auf den Civilanstellungsschein nach Maßgabe der früheren Vorschriften der
Allerhöchsten Verordnung vom 6. April 1869 „die Anstellung“ 2c. gewahrt; die Ausfertigung
dieser Civilanstellungsscheine erfolgt, wie bisher, durch das Gendarmerie-Corps-Kommando.