Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

49. 679 
Anlage zu den Ausführungsbestimmungen 
zu §. 14 und 19 der „Grundsätze“. 
Bestimmungen 
betreffend die Kommandirung, bezw. Beurlaubung der im aktiven Militär- 
dienst befindlichen Militäranwärter') im Interesse ihrer Civilversorgung.“) 
(Die im Text in (—) gestellten Zahlen weisen auf die betreffenden Paragraphen der 
„Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und 
Staatsbehörden mit Militäranwärtern“ hin. 
Insoweit in Bayern Anstellung auf Probe oder Probedienstleistung nicht 
stattfindet und an deren Stelle eine verlängerte (nicht unter Ziff. 14 der folgenden Be- 
stimmungen fallende) informatorische Beschäftigung tritt, sind für letztere die für 
die #c. Probedienstleistung 2c. getroffenen Bestimmungen anzuwenden). 
A. Civildienstliche Beschäftigung in den, Militäramwärtern 
vorbehaltenen Stellen. 
I. Allgemeines. 
1. Die Militäranwärter sind bei Erlangung des Civilversorgungsscheines anzuweisen, 
etwaige Bewerbungen um eine ihnen vorbehaltene Stelle nur auf dem militärischen Dienst- 
wege anzubringen (12). 
Andererseits ist die Bewerbung eines Militäranwärters um Anstellung im Civildienst 
von dem Truppentheil 2c.*“) sofort der betreffenden Anstellungsbehörde zu übersenden. 
2. Die Anstellungsbehörden sind zur Annahme von Bewerbungen nur dann ver- 
pflichtet, wenn die Bewerber eine genügende — körperliche wie sonstige — Oualifikation 
für die fragliche Stelle, bezw. den fraglichen Dienstzweig nachweisen (14). 
Die Beibringung dieses Nachweises, bezw. die Zulassung zu der für diesen Zweck 
etwa vorgeschriebenen Prüfung kann von einer vorgängigen „informatorischen Be- 
schäftigung“" in dem betreffenden Dienstzweige abhängig gemacht werden (14). 
3. Ist die Qualifikation vorhanden oder nachgewiesen, so kann die Uebernahme in 
eine bestimmte Stelle von einer vorgängigen Anstellung auf Probe oder von einer 
Probedienstleistung abhängig gemacht werden (19). 
i im Besitz von Anstellungsbescheinigungen befindlichen Militärpersonen Gvergl. g. 10, 6 
*#) Zeugfeldwebel, Zeugsergenten und Wallmeister dürfen zum Zweck der Erlangung einer Civilanstellung nicht 
kommandirt, sondern nur nach Maßgabe der hiefür bestehenden besonderen Bestimmungen beurlaubt werden. 
#) Unter Truppentheil #. ist hier und im nachfolgenden das Regiment, bezw. selbstständige Bataillon, 
Behörde, Anstalt zu verstehen. # 116= 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.