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Anlage zu den Ausführungsbestimmungen
zu §. 14 und 19 der „Grundsätze“.
Bestimmungen
betreffend die Kommandirung, bezw. Beurlaubung der im aktiven Militär-
dienst befindlichen Militäranwärter') im Interesse ihrer Civilversorgung.“)
(Die im Text in (—) gestellten Zahlen weisen auf die betreffenden Paragraphen der
„Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und
Staatsbehörden mit Militäranwärtern“ hin.
Insoweit in Bayern Anstellung auf Probe oder Probedienstleistung nicht
stattfindet und an deren Stelle eine verlängerte (nicht unter Ziff. 14 der folgenden Be-
stimmungen fallende) informatorische Beschäftigung tritt, sind für letztere die für
die #c. Probedienstleistung 2c. getroffenen Bestimmungen anzuwenden).
A. Civildienstliche Beschäftigung in den, Militäramwärtern
vorbehaltenen Stellen.
I. Allgemeines.
1. Die Militäranwärter sind bei Erlangung des Civilversorgungsscheines anzuweisen,
etwaige Bewerbungen um eine ihnen vorbehaltene Stelle nur auf dem militärischen Dienst-
wege anzubringen (12).
Andererseits ist die Bewerbung eines Militäranwärters um Anstellung im Civildienst
von dem Truppentheil 2c.*“) sofort der betreffenden Anstellungsbehörde zu übersenden.
2. Die Anstellungsbehörden sind zur Annahme von Bewerbungen nur dann ver-
pflichtet, wenn die Bewerber eine genügende — körperliche wie sonstige — Oualifikation
für die fragliche Stelle, bezw. den fraglichen Dienstzweig nachweisen (14).
Die Beibringung dieses Nachweises, bezw. die Zulassung zu der für diesen Zweck
etwa vorgeschriebenen Prüfung kann von einer vorgängigen „informatorischen Be-
schäftigung“" in dem betreffenden Dienstzweige abhängig gemacht werden (14).
3. Ist die Qualifikation vorhanden oder nachgewiesen, so kann die Uebernahme in
eine bestimmte Stelle von einer vorgängigen Anstellung auf Probe oder von einer
Probedienstleistung abhängig gemacht werden (19).
i im Besitz von Anstellungsbescheinigungen befindlichen Militärpersonen Gvergl. g. 10, 6
*#) Zeugfeldwebel, Zeugsergenten und Wallmeister dürfen zum Zweck der Erlangung einer Civilanstellung nicht
kommandirt, sondern nur nach Maßgabe der hiefür bestehenden besonderen Bestimmungen beurlaubt werden.
#) Unter Truppentheil #. ist hier und im nachfolgenden das Regiment, bezw. selbstständige Bataillon,
Behörde, Anstalt zu verstehen. # 116=