Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

M bO. 713 
Art. 2. 
Dem Art. 29 des Gesetzes über den Malzaufschlag vom 16. Mai 1868 ist als 
dritter Absatz beizufügen: 
Die k. Staatsregierung ist ermächtigt, vom 1. Januar 1886 an weitere Erleichterungen 
in Ansehung der Vorschriften über die Benützung von Quetschmaschinen, Futterschrot= und 
Hausmühlen (Art. 26, 27 und 28) zu gewähren. 
Gegeben zu Hohenschwangau, den 5. Dezember 1885. 
Ludwig. 
Dr. Krhr. v. Lutz. Dr. v. Fänstie. Dr. v. Riedel. Frhr. v. Crailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. v. Heinleth. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Ministerialrath 
im k. Staatsministerium des Innern, 
Neumayr. 
  
Königlich Allerhöchste Verordnung, den Vollzug des Gesetzes über den Malzaufschlag betr. 
Cudwig II. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Palzgraf bei Mhein, 
Ferzog von Bayern, Franken und in Schwaben etr. etr. 
Wir finden Uns bewogen, zum Vollzuge des Gesetzes vom Heutigen, den Malz- 
aufschlag betreffend, zu verfügen, was folgt: 
Für die Jahre 1886 und 1887 wird 
1. die Uebergangsabgabe von Bier mit 3 — 25 J vom Hektoliter und die Ueber- 
gangsabgabe von dem zur Bierbereitung bestimmten geschrotenen Malz mit 6 — 
vom Hektoliter erhoben, sodann
	        
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