Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Gleichungen des ersten Grades mit einer und mehreren Unbekannten. 
In der Geometrie: Kenntniß der Planimetrie einschließlich der Lehre vom 
Kreise, von der Aehnlichkeit der Figuren, und aus der Stereometrie die wichtigsten 
Formeln für die Körperberechnung. 
8. 10. 
Die Zulassung der Bewerber zur Praxis erfolgt nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses. 
Die zur Praxis zugelassenen Bewerber werden von der Generaldirektion der k. Ver- 
kehrsanstalten, Betriebsabtheilung, vorbehaltlich der durch bahnärztliche Untersuchung zu 
konstatirenden körperlichen Tauglichkeit, zunächst zu einem Telegraphen-Unterrichtskurs ein- 
gerufen. Ueber das Resultat der am Schlusse des Kurses abgehaltenen Prüfung wird den 
Bewerbern ein Zeugniß ausgestellt. Diejenigen Bewerber, welche die Telegraphenprüfung 
nicht bestanden haben, werden als ungeeignet für die angestrebte Berwendung im mittleren 
Eisenbahnbetriebs= und Verwaltungedienste zurückgewiesen. 
S. 11. 
Diejenigen Bewerber, welche die Telegraphenprüfung bestanden haben, werden nach 
Maßgabe des Bedarfes den einzelnen Oberbahnamtsbezirken zugetheilt. 
Die zur Ausbildung der Adspiranten geeigneten Dienstesstellen werden von der General= 
Direktion der k. Verkehrsanstalten, Betriebsabtheilung, bestimmt. Die Zutheilung an die- 
selben innerhalb des Oberbahnamtsbezirkes erfolgt durch die Oberbahnämter. 
Die Adspiranten werden von den Oberbahnämtern nach erfolgter Zutheilung verpflichtet. 
Mit dem Praxisbeginn haben die Bewerber sofort eine Caution von 1000 Mark 
zu erlegen. 
§. 12. 
Die Adspiranten können bei tadelloser Führung, vorzüglichem Fleiß und besonderer 
Qualifikation während der Praxis zur aushilfsweisen Beschäftigung herangezogen werden; 
bei mangelhafter Dienstführung oder tadelhaftem außerdienstlichen Betragen werden dieselben 
aus dem Dienste entlassen. 
§. 13. 
Nach zweijähriger praktischer Thätigkeit hat der Adspirant die Adjunkten-Prüfung ab-
	        
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