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Gleichungen des ersten Grades mit einer und mehreren Unbekannten.
In der Geometrie: Kenntniß der Planimetrie einschließlich der Lehre vom
Kreise, von der Aehnlichkeit der Figuren, und aus der Stereometrie die wichtigsten
Formeln für die Körperberechnung.
8. 10.
Die Zulassung der Bewerber zur Praxis erfolgt nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses.
Die zur Praxis zugelassenen Bewerber werden von der Generaldirektion der k. Ver-
kehrsanstalten, Betriebsabtheilung, vorbehaltlich der durch bahnärztliche Untersuchung zu
konstatirenden körperlichen Tauglichkeit, zunächst zu einem Telegraphen-Unterrichtskurs ein-
gerufen. Ueber das Resultat der am Schlusse des Kurses abgehaltenen Prüfung wird den
Bewerbern ein Zeugniß ausgestellt. Diejenigen Bewerber, welche die Telegraphenprüfung
nicht bestanden haben, werden als ungeeignet für die angestrebte Berwendung im mittleren
Eisenbahnbetriebs= und Verwaltungedienste zurückgewiesen.
S. 11.
Diejenigen Bewerber, welche die Telegraphenprüfung bestanden haben, werden nach
Maßgabe des Bedarfes den einzelnen Oberbahnamtsbezirken zugetheilt.
Die zur Ausbildung der Adspiranten geeigneten Dienstesstellen werden von der General=
Direktion der k. Verkehrsanstalten, Betriebsabtheilung, bestimmt. Die Zutheilung an die-
selben innerhalb des Oberbahnamtsbezirkes erfolgt durch die Oberbahnämter.
Die Adspiranten werden von den Oberbahnämtern nach erfolgter Zutheilung verpflichtet.
Mit dem Praxisbeginn haben die Bewerber sofort eine Caution von 1000 Mark
zu erlegen.
§. 12.
Die Adspiranten können bei tadelloser Führung, vorzüglichem Fleiß und besonderer
Qualifikation während der Praxis zur aushilfsweisen Beschäftigung herangezogen werden;
bei mangelhafter Dienstführung oder tadelhaftem außerdienstlichen Betragen werden dieselben
aus dem Dienste entlassen.
§. 13.
Nach zweijähriger praktischer Thätigkeit hat der Adspirant die Adjunkten-Prüfung ab-