Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

M 1. 731 
Die Bediensteten der Kategorie D I, welche in der Prüfung wieberholt nicht genügten, 
haben keine Aussicht auf Vorrückung in eine höhere Kategorié. 
Nach bestandener Prüfung kann dem technischen Adspiranten bei entsprechender Ver- 
werdung eine monatliche diätarische Besoldung bewilligt werben. 
Die Anstellung im mittleren technischen Dienste erfolgt sodann nach Maßgabe der 
hierüber noch zu erlassenden Bestimmungen. 
Die Kandidaten aus der Zahl der Bediensteken der Kategorie D 1 werden nach 
bestandenem Examen mit den technischen Adspiranten in einer auf Grund des Prüfungs- 
resultates hergestellten Ranglifte eingereiht. 
8. 30. 
Die Verwendung an den wichtigeren Stellen, sowie die Erreichung der höheren Stellen 
des mittleren technischen Dienstes der Eisenbahnbetriebsverwaltung ist von dem Bestehen 
der zweiten Prüfung für diesen Dienst bedingt. 
Um Zulassung zu dieser Prüfung kann frühestens vier Jahre nach dem Bestehen der 
ersten Prüfung nachgesucht werden. 
Dieselbe wird für den mittleren bautechnischen und maschinentechnischen Dienst 
gesondert abgehalten. 
Eine Einberufung von Amtswegen zu diesen Prüfungen, welche nur nach Maßgabe 
des dienstlichen Bedürfnisses abgehalten werden, findet nicht statt. 
Die Gesuche um Zulassung werden auf Grund der Vorlageberichte der k. Oberbahn= 
ämter, bezw. Centralwerkstätten von der Generaldirektion der k. Berkehrsanstalten, Betriebs- 
abtheilung, verbeschieden. 
Die Prüfungen zerfallen in schriftliche und mündliche. 
g. 31. 
Gegenstände der zweiten Prüfung für den mittleren technischen Dienst der Eisenbahn- 
bekriebsverwaltung find: 
a. Für den mittleren bautechnischen Dienst: 
1. die allgemeinen Grundzüge der Reichsverfassung und des bayerischen Staats= und 
Verwaltungsrechtes; 
2. die Bestimmungen über das Etats-, Kassen= und Rechnungswesen bei der Eisen- 
bahnverwaltung im Allgemeinen; 124
	        
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