Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Militäranwärter werden vorerst zur informatorischen Beschäftigung auf die Dauer von 
drei Monaten einberufen, und haben sodann die für die betreffende Stelle bestimmte Probe- 
dienstzeit, auf welche jedoch die informatorische Beschäftigung in Anrechnung gebracht wird, 
zurückzulegen; während der informatorischen Beschäftigung erhalten dieselben kein Civildienst- 
einkommen, für die Dauer der Pxobedienstzeit drei Viertheile des betreffenden Stellen- 
Einkommens. · 
V. In diätarischem Verhältnisse befindliches Personal. 
8. 36. 
Außer den auf Grund vorstehender Bestimmungen zur Anstellung im Eisenbahndienste 
Adspirirenden werden bei den k. Staatseisenbahnen nach Maßgabe des dienstlichen Be- 
dürfnisses Hilfsarbeiter im Telegraphen-, Bureau= und Güterabfertigungsdienste gegen 
diätarische Besoldung aufgenommen. 
Die Aufnahme setzt das zurückgelegte 16. und nicht überschrittene 30. oder soferne es 
sich um Mititäranwärter handelt, 40. Lebensjahr, vollkommene körperliche Tauglichkeit und 
ungetrübten Leumund voraus. 
Sicherheit in der deutschen Rechtschreibung, Gewandtheit im Ausdruck, Uebung in den 
gewöhnlichen Rechnungsarten mit Zahlen, einschließlich der Dezimalrechnung, sind das geringste 
Maß der an einen Hilfsarbeiter zu stellenden Anforderungen. 
Behufs Erprobung der Brauchbarkeit hat der Verwendung als Diätar die vorherige 
Beschäftigung als Aushilfsdiätar, sowie das Bestehen der vorgeschriebenen Fachprüfung 
vorauszugehen. · 
8. 36. 
Nach mindestens zehnjähriger Dienstzeit können Diätare auf Ansuchen, wenn sie vor 
dem Eintritte in den Dienst entsprechende Schulbildung genossen hatten, zur Adjunkten- 
prüfung zugelassen werden. " 
Solche Gesuche können von den Oberbahnämtern nur dann zur Genehmigung begut- 
achtet werden, wenn sich zufolge konstatirter allgemeiner Bildung, Brauchbarkeit und tadel- 
freier dienstlicher wie außerdienstlicher Führung erwarten läßt, daß der Gesuchsteller zur
	        
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