Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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B. 
Post= und Telegraphen-Verwaltung. 
I. Höherer Post= und Telegraphen-Dienst. 
S. 1. 
Die Berufung auf die Stellen der Kollegialu#tglieder der Generaldirektion der kgl. 
Verkehrsanstalten, Abtheilung für Post= und Telegraphen, und der Oberpostamtsvorstände, 
ferner auf die zur Vorbereitung für diese Stellen bestimmten Durchgangsposten, sowie end- 
lich die Stellen der Postamtsvorstände ist durch das Bestehen der höheren Post= und Tele- 
graphendienstprüfung bedingt. 
8. 2. 
Die Zulassung zur Praxis für den höheren Post= und Telegraphen-Verwaltungsdienst 
kann unter folgenden Voraussetzungen nachgesucht werden: 
Die Bewerber müssen 
1. in einem Lebensalter von nicht unter zurückgelegten 17 und nicht über 25 Jahren sich 
befinden, # 
2. auf einem Gymnasium die Reife zum llebertritt auf die Hochschule erworben haben, 
3. in der Lage sein, sich 3 Jahre lang aus eigenen Mitteln oder durch Unterstützung 
der Angehörigen zu erhalten, 
4. in der Regel der aktiven Dienstpflicht im stehenden Heere genügt haben, wenn sie 
nicht der Ersatzreserve überwiesen oder als untauglich zum Dienste im Heere be— 
funden worden sind; wird ausnahmsweise die Ableistung des aktiven Militärdienstes 
während der Praxis gestattet, so kommt die aktive Dienstzeit auf die Ausbildung 
nicht in Anrechnung. 
§. 3. 
Den bei der Generaldirektion der k. Verkehrsanstalten, Abtheilung für Post und Tele- 
graphen, einzureichenden Gesuchen muß beigefügt sein: 
1. der Taufschein oder das Geburtszeugniß, 
2. Zeugnisse über die schulwissenschaftliche Bildung, 
der Lebenslauf des Bewerbers, von demselben verfaßt und geschrieben, 
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