Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Schluße des Kurses abgehaltenen Prüfung wird den Bewerbern ein Zeugniß ausgestellt. 
Diejenigen Bewerber, welche die Prüfung bestanden haben, werden von der Generaldirektion 
der k. Verkehrsanstalten, Abtheilung für Post= und Telegraphen, den zur Ausbildung ge- 
eigneten Dienstesstellen zugetheilt. Diefelben werden von den Oberpostämtern verpflichtet 
und haben mit dem Amrritte der Praxis sofort eine Kaution von 1000 —X zu erlegen. 
Die Amtsbezeichnung des zur Praxis Zugelassenen ist „Praktikant“. 
Die Praktikanten können bei tadelloser Führung, vorzüglichem Pleiße und besonderer 
Qualifikation während der Praxis zur aushilfsweisen Beschäftigang herangezogen werden; 
bei mangelhafter Dienstführung oder tadelhaftem außerdienstlichen Berha##ten werden bieselben 
aus dem Dienste entlassen. 
S. 6. 
Die Praktikanten haben sich nach dreijähriger praktischer Thätigkeit um Zulassung zur 
Assistentenprüfung zu melden. 
Die Gesuche werden auf Grund der oberpostamtlichen Qualifikationsberichte von der 
Generaldirektion der k. Verkehrsanstalten, Abtheilung für Post= und Telegraphen, verbeschieden. 
Die Prüfung findet alljährlich einmal am Sitze der Generaldirektion, Abtheilung für 
Post und Telegraphen, statt; sie zerfällt in eine schriftliche und mündliche. 
8. 7. 
Gegenständo der Assistentruprüfung sind? 
A. Aus dem Postdienste: 
a) schrsstliche Prüfunge 
1. Die allgemeinen Grundzüge der Reichsverfassung, des bayerischen Staats= und Ver, 
waltungsrechtes, die wesentlichen gesetzlichen und verordnungsmäßigen Bestimmungem 
über das Postwesen; 
Geographie insbesondere in Bezug auf den Postdienst; 
Briespost-, Fahrpost= unt Zeitungedienst; 
Posttransportordnungund Postverträge und diehiezu erlassenen Ausführungsbestimmungen; 
Rechnungs= und Kassawesen der Postanstalten; 
Französische Sprache. 
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