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Schluße des Kurses abgehaltenen Prüfung wird den Bewerbern ein Zeugniß ausgestellt.
Diejenigen Bewerber, welche die Prüfung bestanden haben, werden von der Generaldirektion
der k. Verkehrsanstalten, Abtheilung für Post= und Telegraphen, den zur Ausbildung ge-
eigneten Dienstesstellen zugetheilt. Diefelben werden von den Oberpostämtern verpflichtet
und haben mit dem Amrritte der Praxis sofort eine Kaution von 1000 —X zu erlegen.
Die Amtsbezeichnung des zur Praxis Zugelassenen ist „Praktikant“.
Die Praktikanten können bei tadelloser Führung, vorzüglichem Pleiße und besonderer
Qualifikation während der Praxis zur aushilfsweisen Beschäftigang herangezogen werden;
bei mangelhafter Dienstführung oder tadelhaftem außerdienstlichen Berha##ten werden bieselben
aus dem Dienste entlassen.
S. 6.
Die Praktikanten haben sich nach dreijähriger praktischer Thätigkeit um Zulassung zur
Assistentenprüfung zu melden.
Die Gesuche werden auf Grund der oberpostamtlichen Qualifikationsberichte von der
Generaldirektion der k. Verkehrsanstalten, Abtheilung für Post= und Telegraphen, verbeschieden.
Die Prüfung findet alljährlich einmal am Sitze der Generaldirektion, Abtheilung für
Post und Telegraphen, statt; sie zerfällt in eine schriftliche und mündliche.
8. 7.
Gegenständo der Assistentruprüfung sind?
A. Aus dem Postdienste:
a) schrsstliche Prüfunge
1. Die allgemeinen Grundzüge der Reichsverfassung, des bayerischen Staats= und Ver,
waltungsrechtes, die wesentlichen gesetzlichen und verordnungsmäßigen Bestimmungem
über das Postwesen;
Geographie insbesondere in Bezug auf den Postdienst;
Briespost-, Fahrpost= unt Zeitungedienst;
Posttransportordnungund Postverträge und diehiezu erlassenen Ausführungsbestimmungen;
Rechnungs= und Kassawesen der Postanstalten;
Französische Sprache.
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