Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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8. 10. 
Die höhere Dienstprüfung wird nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfisses am Sitze 
der Generaldirektion der k. Verkehrsanstalten, Abtheilung für Post und Telegraphen, äbgehalten. 
Die Meldung zur Theilnahme an der höheren Dienstprüfung kann frühestens drei 
Jahre nach bestandener Assistentenprüfung eingereicht #berden. 
G. 11. 
Die Zulassung zu der höheren Dienstprüfung für den Post= und Telegraphenver- 
waltungsdienst ist neben der mindestens einjährigen praktischen Verwendung nach der Assi- 
stentenprüfung durch eine entsprechene wissenschaftliche Ausbildung bedingt. 
Es haben sich deßhakb die Praktikanten wach westunbener Assistentenpräfung bezw. die 
Assistenten einem mindestens einjährigen theoretischen Fachstu#wum auf einer Hochschule zu 
unkerziehen, worüber bei Meldung zür höheren Dienstpräfung Nachweis zu erbringen ist. 
Zum Zwecke des Fachstubiums wird ben Prakkikanken bezv. Assistenten der nolhwendige 
Urlaub, letzteren unter Einziehung ihrer Bezüge, bewilligt werden. 
§. 12. 
Diie höhere Dienstprüfung findet am Sitze der Generaldirektion der k. Verkehrsan- 
stalten, Abtheilung für Post und Telegraphen, statt und zerfüllt in eine schriftliche und mündliche. 
Gegenstände der höheren Dienstprüfung sind: 
A. Für den Post= und Telegraphenverwaltungsdienst: 
1. Hauptgrundzüge des allgemeinen Staatsrechtes, der Volkswirthschaftslehre und der 
Finanzwissenschaft; 
2. Verfassung des deutschen Reiches, die wichtigsken Reichsgesetze in Bezüg auf Post- 
und Telegraphenwesen; 
3. Hauptgrundzilge des bayerkschen Verfassungs= und Verwaltungstechtes; 
4. die Bestimmungen des Civilprozeß= und Konkursrechtes, sowie des Strafrechtes und 
des Strafprozesses, soweit dieselben fürr den Post= und Telegraphendienst in Be- 
tracht kommen; 
5. Post= und Telegraphenbetriebsdienst, Geschichte des Post= und Trkegraphenwosens, 
Anfertigung von Berichten und Verfütgungen;
	        
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