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In jedem Fache wird sowohl für die schriftliche wie die mündliche Prüfung eine Note
gegeben, die Summe der Noten durch die Zahl der Fächer getheilt und auf diese Weise
zunächst die Hauptnote der schriftlichen und der mündlichen Prüfung mit einer Dezimal-
stelle berechnet. Aus diesen beiden Noten wird sodann das Gesammtresultat festgestellt, wobei
die schriftliche und mündliche Prüfung gleichmäßig in Rechnung gezogen werden; ein zu der
Hauptzahl hinzukommender Bruchtheil wird hiebei in der Weise gerechnet, daß 0,6 die
nächst tiefere Note ergibt.
Zum Bestehen der Prüfung ist erforderlich, daß sowohl in der schriftlichen als in der
mündlichen Prüfung mindestens die Hauptnote III,5 erreicht wird.
8. 6.
Das über die Prüfungsverhandlungen aufgenommene Protokoll wird von der Prüfungs-
kommission mit den schriftlichen Arbeiten der Generaldirektion der k. Verkehrsanstalten,
Betriebsabtheilung, vorgelegt, welche das Resultat der Prüfung den Kandidaten bekannt gibt.
C.
Niederer Dienst.
F. 1.
Die Aufnahme und Beförderung in die nachbezeichneten Stellen ist durch das Be-
stehen einer Fachprüfung nach Zurücklegung einer bestimmten Ausbildungs= und Vor-
bereitungszeit bedingt.
F. 2.
Als geringste Ausbildungs= und Vorbereitungszeit wird festgesetzt für die Prüfung zum
1. Bureaudienergehilfen: einjährige Beschäftigung im Bureaudienerdienst.
2. Bureaudiener und Kassen diener: dreijährige Dienstzeit als Bureaudienergehilfe.
3. Generaldirektionsdiener, Hausmeister und Geldzähler: dreijährige
Dienstzeit als Bureaudiener.
4. Lokomotivheizer: einjährige Beschäftigung als Hilfsheizer.
5. Heizer als Bewerber zum Lokomotivführer: tadellose erfolgreiche Be-
schäftigung als Schlosser in einer k. Staatsbahnwerkstätte während drei Jahren;
zweimonatliche Vorübungszeit im Heizerdienste.