Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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In jedem Fache wird sowohl für die schriftliche wie die mündliche Prüfung eine Note 
gegeben, die Summe der Noten durch die Zahl der Fächer getheilt und auf diese Weise 
zunächst die Hauptnote der schriftlichen und der mündlichen Prüfung mit einer Dezimal- 
stelle berechnet. Aus diesen beiden Noten wird sodann das Gesammtresultat festgestellt, wobei 
die schriftliche und mündliche Prüfung gleichmäßig in Rechnung gezogen werden; ein zu der 
Hauptzahl hinzukommender Bruchtheil wird hiebei in der Weise gerechnet, daß 0,6 die 
nächst tiefere Note ergibt. 
Zum Bestehen der Prüfung ist erforderlich, daß sowohl in der schriftlichen als in der 
mündlichen Prüfung mindestens die Hauptnote III,5 erreicht wird. 
8. 6. 
Das über die Prüfungsverhandlungen aufgenommene Protokoll wird von der Prüfungs- 
kommission mit den schriftlichen Arbeiten der Generaldirektion der k. Verkehrsanstalten, 
Betriebsabtheilung, vorgelegt, welche das Resultat der Prüfung den Kandidaten bekannt gibt. 
C. 
Niederer Dienst. 
F. 1. 
Die Aufnahme und Beförderung in die nachbezeichneten Stellen ist durch das Be- 
stehen einer Fachprüfung nach Zurücklegung einer bestimmten Ausbildungs= und Vor- 
bereitungszeit bedingt. 
F. 2. 
Als geringste Ausbildungs= und Vorbereitungszeit wird festgesetzt für die Prüfung zum 
1. Bureaudienergehilfen: einjährige Beschäftigung im Bureaudienerdienst. 
2. Bureaudiener und Kassen diener: dreijährige Dienstzeit als Bureaudienergehilfe. 
3. Generaldirektionsdiener, Hausmeister und Geldzähler: dreijährige 
Dienstzeit als Bureaudiener. 
4. Lokomotivheizer: einjährige Beschäftigung als Hilfsheizer. 
5. Heizer als Bewerber zum Lokomotivführer: tadellose erfolgreiche Be- 
schäftigung als Schlosser in einer k. Staatsbahnwerkstätte während drei Jahren; 
zweimonatliche Vorübungszeit im Heizerdienste.
	        
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