Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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.Bureaudienergehilfe, Bureaudiener und Generaldirektionsdiener: 
a) geläufiges Lesen und Schreiben, beides auch in lateinischer Schrift, Rechnen 
mit den 4 Spezies sowie Fähigkeit, eine Meldung schriftlich und mündlich 
in entsprechender Form zu machen; 
b) Kenntniß des Geschäftsganges, soweit er sich auf den Bureaudienerdienst bezieht. 
.Kassadiener und Geldzähler: 
a) die vom Bureaudienergehilfen geforderten Kenntnisse; 
b) Kenntniß der Sorten des Metall= und Papiergeldes und Fertigkeit in der 
Behandlung derselben. 
. Hausmeister: 
a) die vom Bureaudienergehilfen geforderten Kenntnisse; 
b) Kenntniß der örtlichen Vorschriften in Betreff der Reinlichkeits-, Bau= und 
Feuerpolizei. 
Lokomotivheizer: 
a) Elementare Schulbildung; 
b) Kenntniß der auf den Heizerdienst bezüglichen Bestimmungen der Lokomotiv- 
führer= und Fahrdienst= Instruktion, ferner der Signalordnung und der An- 
weisung zur Feuerung der Lokomotiven. 
Heizer als Bewerber zum Lokomotivführer: 
a) Elementare Schulbildung; 
b) Rechnen mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen und Fähigkeit, über einen Vor- 
gang aus dem Dienstkreise eines Werkstätte-Arbeiters eine schriftliche Anzeige in 
angemessener Form zu erstatten; 
c) Nachweis über entsprechende Gewandtheit im Montirgeschäfte, allgemeine Kenntniß 
der Bearbeitung der verschiedenen beim Maschinenbau zur Verwendung kommenden 
Metalle und Hölzer und spezielle Kenntniß der Lokomotive und ihrer einzelnen Theile; 
d) Kenntniß der auf den Heizerdienst bezüglichen Bestimmungen der Lokomotivführer- 
und Fahrdienst-Instruktion, ferner der Signalordnung und der Anweisung zur 
Feuerung der Lokomotiven.
	        
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