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e) der Instruktion über den Gebrauch der elektrischen Läutwerke,
") der einschlägigen Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements.
Wechselwärter: ·
a) die für die Bahnwärter erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sodann Kenntniß
b) der Instruktion für die Wechselwärter und Bahnwärter und der auf den Rangir—
dienst bezüglichen Theile der Fahrdienst-Iustruktion,
I) der verschiedenen, bei der betreffenden Bahn vorkommenden Arten von Weichen,
hinsichtlich ihrer Konstruktion, ihres Zweckes und ihrer Bedienung, sowie der mit
denselben verbundenen Signal-Vorrichtungen,
d) der auf den Stationen befindlichen optischen Telegraphen, Telephone, elektrischen
Signalvorrichtungen 2c. 2c.,
e) der Konstruktion, des Zweckes und der Bedienung der Drehscheiben, Schiebe-
bühnen, Bodenwaagen und Wasserkrahnen,
) des jeweiligen Fahrplanes und der Fahrordnung an dem betreffenden Posten.
Haltstellwärter:
a) Die für die Stelle eines Wechselwärters erforderlichen Kenutnisse und Fähigkeiten,
b) Fertigkeit im Telegraphiren mit den in Verwendung stehenden Apparaten,
) Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige
zu erstatten,
d) Kenntniß der für die Verwaltung einer Haltstelle in Betracht kommenden Be-
stimmungen aus dem Betriebsreglement, den Vorschriften für den Billeten-,
sowie Gepäck= und Güterexpeditionsdienst, dem Bahnpolizeireglement und der
Signalordnung, sowie aus dem in Beziehung auf den Stations-, Fahr= und
äußeren Betriebsdienst erlassenen Reglements, Instruktionen und allgemeinen
Vorschriften,
e) Kenntniß der Kassa= und Rechnungs-Instruktion, soweit dieses für den Dienst
eines Haltstellwärters erforderlich ist.
Bahnmeister:
a) Allgemeine Vorbildung, insbesondere orthographische und geläufige Schrift und
die Fähigkeit, einen Gegenstand aus dem Dienstkreise des Bahnmeisters in an-
gemessener Form schriftlich darzustellen,