Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

68 
25. 
27. 
e) der Instruktion über den Gebrauch der elektrischen Läutwerke, 
") der einschlägigen Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements. 
Wechselwärter: · 
a) die für die Bahnwärter erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sodann Kenntniß 
b) der Instruktion für die Wechselwärter und Bahnwärter und der auf den Rangir— 
dienst bezüglichen Theile der Fahrdienst-Iustruktion, 
I) der verschiedenen, bei der betreffenden Bahn vorkommenden Arten von Weichen, 
hinsichtlich ihrer Konstruktion, ihres Zweckes und ihrer Bedienung, sowie der mit 
denselben verbundenen Signal-Vorrichtungen, 
d) der auf den Stationen befindlichen optischen Telegraphen, Telephone, elektrischen 
Signalvorrichtungen 2c. 2c., 
e) der Konstruktion, des Zweckes und der Bedienung der Drehscheiben, Schiebe- 
bühnen, Bodenwaagen und Wasserkrahnen, 
) des jeweiligen Fahrplanes und der Fahrordnung an dem betreffenden Posten. 
Haltstellwärter: 
a) Die für die Stelle eines Wechselwärters erforderlichen Kenutnisse und Fähigkeiten, 
b) Fertigkeit im Telegraphiren mit den in Verwendung stehenden Apparaten, 
) Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige 
zu erstatten, 
d) Kenntniß der für die Verwaltung einer Haltstelle in Betracht kommenden Be- 
stimmungen aus dem Betriebsreglement, den Vorschriften für den Billeten-, 
sowie Gepäck= und Güterexpeditionsdienst, dem Bahnpolizeireglement und der 
Signalordnung, sowie aus dem in Beziehung auf den Stations-, Fahr= und 
äußeren Betriebsdienst erlassenen Reglements, Instruktionen und allgemeinen 
Vorschriften, 
e) Kenntniß der Kassa= und Rechnungs-Instruktion, soweit dieses für den Dienst 
eines Haltstellwärters erforderlich ist. 
Bahnmeister: 
a) Allgemeine Vorbildung, insbesondere orthographische und geläufige Schrift und 
die Fähigkeit, einen Gegenstand aus dem Dienstkreise des Bahnmeisters in an- 
gemessener Form schriftlich darzustellen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.