Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

51. 771 
31. 
32. 
33. 
34. 
36. 
36 und 37. Dampfbootmaschinist: die vom Lokomotivführer geforberten Kenntnisse. 
38. " 
Rudergeher: 
a) Lesen und Schreiben, auch mit lateinischen Buchstaben, die 4 Spezies im Rechnen, 
Kenntniß der österr. und Frankenwährung, 
b) genaue Kenntniß der Ufer und Wasserverhältnisse des Bodensee's, der Untiefen, 
der einzuhaltenden Routen, der Hafen-Einfahrten und Landungsplätze, Kenntniß 
im Steuern des Schiffes bei hellem Wetter und nach dem Kompaß, 
) Kenntniß der Hafenordnung, Sicherheitsvorschriften, der Signalvorschriften, der 
Instruktion über die Befehlsweise zur Bedienung der Schiffsmaschinen, 
d) Kenntniß der allgemeinen Bestimmungen über die Beförderung von Personen, 
Gepäck, Thieren, Gütern u. s. w. auf dem Bodensee einschließlich der Instruktion 
für den Trajektdienst, 
h.) Kenntniß der Dienst-Instruktionen des gesammten Personals, einschließlich des 
Maschinenpersonals. 
Kapitänkondukteur: 
a) die vom Rudergeher geforderten Kenntnisse, 
b) Kenntniß der Schiffsrechnung und der Zollvorschriften. 
Werft= und Hafenmeister: 
a) Lesen und Schreiben, auch mit lateinischen Buchstaben, sowie die 4 Spezies im 
Rechnen, 
b) Kenntniß der Hafenordnung, 
c) Kenntniß der Bestimmungen über das Anlanden und Abstoßen der Schiffe, 
d) genaue Kenntniß der Instruktion für den Trajektdienst, 
e) Kenntniß der Zollvorschriften, 
f)Kenntniß der Instruktionen des gesammten Personals. 
Stations= und Ländmeister: die vom Hafenmeister geforderten Kenntnisse. 
Dampfbootheizer: die vom Lokomotivheizer geforderten Kenntnisse. 
Schleußenwärtergehilfe: 
a) Kenntniß der Gegenstände des Volksunterrichts, insbesondere deutsch Lesen und 
Schreiben, ersteres auch in lateinischen Buchstaben, und Rechnen in den 4 Spezies 
mit ganzen benannten Zahlen. 
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