Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

K öt. 1 775 
b) genaue Kenntniß der Anlage des betreffenden Bahnhofes, 
c) Kenntniß der Signalordnung, insoweit dieselbe sich auf die elektrischen Signale 
sowie die Signale am Zuge bezieht, 
d) Kenntniß der einschlägigen Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements, 
e) Feuerlöschordnung. 
49. Billetdrucker: Elementare Schulbildung. 
8. 4. 
Bedienstete, welche aus einem Dienstzweige in einen anderen übertreten wollen, haben 
die für die Stelle, in welche sie eintreten wollen, vorgeschriebene Prüfung zu machen 
F. b. 
Bewerber, welche vor der ersten Aufnahme oder Anstellung eine Prüfung ablegen 
müssen, werden von Amtswegen beim Ablauf der vorgeschriebenen Ausbildungs= und Vor- 
bereitungszeit zur Ablegung der Prüfung vor die Prüfungskommission vorgeladen. Die 
zeitweise Zurückstellung wird nur unter besonderen Umständen gewährt. Wer ohne genügende 
Entschuldigung und ohne daß für die Bewilligung der zeitweisen Zurückstellung hinlängliche 
Gründe vorliegen, den Termin versäumt, kann entlassen oder für eine untergeordnete Be- 
schäftigung beibehalten werden. Bewerber, welche aus den Handwerkern der Eisenbahn= oder 
Telegraphenwerkstätte hervorgehen und in den letzteren beschäftigt werden (Bewerber für 
die Stellen eines Heizers, Wagenwärtergehilfen, Telegraphenmechanikers), werden auch zur 
ersten Prüfung nur auf Ansuchen und unter Berücksichtigung des dienstlichen Bedürfnisses 
vorgeladen. 
S. 6. 
Bewerber, welche bereits für eine Verwendung eine erstmalige Prüfung abgelegt haben 
und nunmehr für eine höhere Stelle oder für eine Stelle in einem anderen Dienstzweige 
die Prüfung ablegen wollen, werden nur auf ihren Antrag und unter Berücksichtigung des 
dienstlichen Bedürfnisses zur Prüfung zugelassen. 
Wer von ihnen ohne genügenden Grund einer Einberufung zur Prüfung nicht Folge 
leistet, wird nur ausnahmsweise schon zum nächsten Termine zugelassen.
	        
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