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b) genaue Kenntniß der Anlage des betreffenden Bahnhofes,
c) Kenntniß der Signalordnung, insoweit dieselbe sich auf die elektrischen Signale
sowie die Signale am Zuge bezieht,
d) Kenntniß der einschlägigen Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements,
e) Feuerlöschordnung.
49. Billetdrucker: Elementare Schulbildung.
8. 4.
Bedienstete, welche aus einem Dienstzweige in einen anderen übertreten wollen, haben
die für die Stelle, in welche sie eintreten wollen, vorgeschriebene Prüfung zu machen
F. b.
Bewerber, welche vor der ersten Aufnahme oder Anstellung eine Prüfung ablegen
müssen, werden von Amtswegen beim Ablauf der vorgeschriebenen Ausbildungs= und Vor-
bereitungszeit zur Ablegung der Prüfung vor die Prüfungskommission vorgeladen. Die
zeitweise Zurückstellung wird nur unter besonderen Umständen gewährt. Wer ohne genügende
Entschuldigung und ohne daß für die Bewilligung der zeitweisen Zurückstellung hinlängliche
Gründe vorliegen, den Termin versäumt, kann entlassen oder für eine untergeordnete Be-
schäftigung beibehalten werden. Bewerber, welche aus den Handwerkern der Eisenbahn= oder
Telegraphenwerkstätte hervorgehen und in den letzteren beschäftigt werden (Bewerber für
die Stellen eines Heizers, Wagenwärtergehilfen, Telegraphenmechanikers), werden auch zur
ersten Prüfung nur auf Ansuchen und unter Berücksichtigung des dienstlichen Bedürfnisses
vorgeladen.
S. 6.
Bewerber, welche bereits für eine Verwendung eine erstmalige Prüfung abgelegt haben
und nunmehr für eine höhere Stelle oder für eine Stelle in einem anderen Dienstzweige
die Prüfung ablegen wollen, werden nur auf ihren Antrag und unter Berücksichtigung des
dienstlichen Bedürfnisses zur Prüfung zugelassen.
Wer von ihnen ohne genügenden Grund einer Einberufung zur Prüfung nicht Folge
leistet, wird nur ausnahmsweise schon zum nächsten Termine zugelassen.