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6. Matrosen, Rudergeher, Kapitänkondukteure, Hafenmeister, Ländemeister, Werftmeister:
aus einem Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes und je einem Beamten
des Dampfschiffahrts-Betriebsdienstes und des bautechnischen Dienstes;
7. Dampfbootheizer und Dampfbootmaschinisten: aus einem Beamten der allgemeinen
Verwaltung und je einem Beamten des Dampfsschiffahrtsbetriebsdienstes und des
maschinentechnischen Dienstes;
8. Schleußenwärtergehilfen, Schleußenwärter und Schleußen-Oberwärter: aus einem
Beamten der allgemeinen Verwaltung und je einem Beamten des Kanalbetriebs-
und des bautechnischen Dienstes.
Insoweit für einzelne Kategorien die Zusammensetzung der Prüfungskommission in
Vorstehendem nicht sestgesetzt ist, ist dieselbe jeweils in analoger Weise nach dem Umfang
der nachzuweisenden Kenntnisse zu bilden.
Die Vorsitzenden und Mitglieder der Prüfungskommission werden für die Prüfungen
der Bewerber um Stellen der Kategorien D I und II sowie für das Personal der Central-
werkstätten, der Centralmagazinsverwaltung, des Betriebsamtes für die Bodensee-Dampf-
schiffahrt und des Kanalamtes von der Generaldirektion der k. Verkehrs-Anstalten, Betriebs-
abtheilung, für die Prüfungen solcher Bediensteten, welche von den Oberbahnämtern angestellt
und ausgenommen werden, von dem betr. Oberbahnamt alljährlich bestimmt.
§. 10.
Mit dem schriftlichen Theil der Prüfungen ist zu beginnen.
Die Arbeiten werden unter Aufsicht ohne fremde Hilfe angefertigt. In den Prüfungen
zum Bahnwärter, Wechselwärter, Stationsdiener, Wagenwärtergehilfen, Heizer, Matrosen und
Schleußenwärtergehilfen können die schriftlichen Arbeiten und die Prüfungen in den Elementar-
schulkenntnissen unterbleiben, wenn bereits vor dem Dienstantritt konstatirt worden ist, daß
die Bewerber genügende Schulkenntnisse besitzen. «
Der Bestimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission bleibt überlassen, ob noch
eine praktische Prüfung, wo solche nicht vorgeschrieben ist, unter Aufsicht der Kommission
oder eines Mitgliedes derselben stattfinden soll.
8. 11.
Der Ausfall jedes Theils der Prüfung wird durch die Prädikate gut, befriedigend,
ungenügend, bezeichnet.