Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

M bi. 787 
Bestimmungen über die Abhaltung der Dienstprüfungen bei der 
Generaldirektion der k. Verkehrsanstalten, 
Mötheilung für Vost und Telegrapben. 
A. Höherer Post= und Telegraphen-Dienst. 
Afsistentenprüfung und höhere Post= und Telegraphendienstprüfung. 
8. 1. 
Die Vornahme der Prüfungen wird von der Generaldirektion der k. Verkehrsanstalten, 
Abtheilung für Post und Telegraphen, einer Kommission übertragen, welche aus einem 
Vorsitzenden und vier Mitgliedern als Examinatoren für die einzelnen Prüfungsgegenstände 
besteht; zugleich wird ein Stellvertreter für den Vorsitzenden bezeichnet. 
Die Leitung der Prüfungsgeschäfte, des Ganges und der Form derselben besorgt der 
Vorsitzende der Prüfungskommission oder der Stellvertreter desselben. 
Die Anfertigung der erforderlichen Verzeichnisse und die Führung der Protokolle liegt 
dem Sekretär der Prüfungskommission ob, welcher von der Generaldirektion der k. Verkehrs- 
anstalten, Abtheilung für Post und Telegraphen, bestimmt wird. 
Derselbe hat bei den schriftlichen Arbeiten den zur Aussicht berufenen Examinator in 
der Aufsicht zu unterstützen. 
Die Fragen für die schriftlichen Arbeiten werden dem Vorsitzenden der Prüfungs-= 
kommission von der Generaldirektion der k. Verkehrsanstalten, Abtheilung für Post und 
Telegraphen, versiegelt zugestellt. 
5 2. 
Die schriftliche Prüfung wird mit allen zur Prüfung vorgeladenen Kandidaten zugleich 
vorgenommen. In deren Gegenwart werden die für je ein Fach gegebenen Fragen unter 
Angabe der für die Bearbeitung eingeräumten Zeit durch den Examinator gedöffnet. 
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