Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Die schriftlichen Arbeiten sind bis zum Ablauf der für das Fach vorgesehenen Zeit 
von jedem Kandidaten mit seiner Namensunterschrift versehen abzugeben. Die nach Ablauf 
der bestimmten Zeit noch unvollendeten Arbeiten sind in diesem unvollendeten Zustande abzugeben. 
Der Gebrauch von Büchern und anderen Hilfsmitteln, welche nicht ausdrücklich von 
der Prüfungskommission gestattet werden, ist verboten. 
Kein Kandidat darf ohne Vermittlung des die Aufsicht führenden Examinators oder 
des Sekretärs mit irgend einem Dritten in mündlichen oder schriftlichen Verkehr treten. 
Ein Kandidat, welcher sich der Verletzung dieser Verbote schuldig macht, wird, wenn 
dieselbe im Laufe der Prüfung entdeckt wird, von der Prüfung ausgeschlossen. 
Gleiche Ahndung trifft denjenigen Kandidaten, welcher während der Prüfung Anderen 
in irgend einer Weise zur Lösung einer Aufgabe behilflich ist. 
Kommt die Verfehlung erst später zur Anzeige, so wird kein Prüfungszeugniß aus- 
gestellt oder das bereits ausgestellte Zeugniß zurückgezogen. 
g. 3. 
Spätestens vierzehn Tage nach dem Schlusse der schriftlichen Prüfung, bis zu welchem 
Zeitpunkte seitens der Examinatoren die Arbeiten geprüft werden, findet die mündliche 
Prüfung vor der versammelten Prüfungskommission statt. 
Zur mündlichen Prüfung werden nur jene Kandidaten zugelassen, welche die schriftliche 
Prüfung bestanden haben. 
Die mündliche Prüfung wird gleichzeitig mit drei oder vier Kandidaten vorgenommen; 
die Dauer ist so zu bemessen, daß die Prüfung jedes einzelnen Kandidaten im Ganzen 
wenigstens eine volle Stunde währt. 
Die Reihenfolge, in welcher die Kandidaten zur mündlichen Prüfung zu erscheinen 
haben, sowie den Prüfungstag bestimmt die Prüfungskommission. 
Am Schlusse der mündlichen Prüfung einer Abtheilung wird über das auf Grund 
der von den Examinatoren abgegebenen Noten gewonnene Resultat ein Protokoll aufge- 
nommen.
	        
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