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S. 4.
Diejenigen Kandidaten, welche bei der mündlichen Prüfung nicht bestanden haben, kommen
bei Feststellung des Gesammtresultates der Prüfung nicht in Betracht. Das Resultat der
Prüfung, sowie die Reihenfolge der Kandidaten wird nach Beendigung derselben in einer
Schlußsitzung der Prüfungskommission festgestellt.
8. 6.
Der Ausfall der Prüfung wird durch die Noten
I. Vorzüglich
II. Gut
III. Befriedigend
IV. Ungenügend
bezeichnet. *
In jedem Fache wird sowohl für die schriftliche wie die mündliche Prüfung eine Note
gegeben, die Summe der Noten durch die Zahl der Fächer getheilt und auf diese Weise
zunächst die Hauptnote der schriftlichen und der mündlichen Prüfung mit einer Dezimal-
stelle berechnet. Aus diesen beiden Noten wird sodann das Gesammtresultat sestgestellt,
wobei die schriftliche und mündliche Prüfung gleichmäßig in Rechnung gezogen werden; hiebei
wird ein zu der Hauptzahl hinzukommender Bruchtheil in der Weise gerechnet, daß 0,6
die nächst tiefere Note ergibt.
Zum Bestehen der Prüfung ist erforderlich, daß sowöhl in der schriftlichen als in der
mündlichen Prüfung mindestens die Hauptnote III, 5 erreicht wird.
F. 6.
Das über die Prüfungsverhandlungen aufgenommene Protokoll wird von der Prüfungs-
kommission mit den schriftlichen Arbeiten der Generaldirektion der k. Verkehrsanstalten, Ab-
theilung für Post und Telegraphen, vorgelegt, welche das Resultat der Prüfung den
Kandidaten bekannt gibt
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