Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

51. 791 
3. Adjunkten= und Expeditorenprüfungen. 
Die Bestimmungen über die Assistenten= und die höheren Post= und Telegraphendienst- 
prüfungen finden auf die Adjunkten= und Expeditorenprüfungen ebenmäßig Anwendung. 
C. 
Niederer Post= und Telegraphendienst. 
8. 1. 
Die Aufnahme und Beförderung in die nachbezeichneten Stellen ist durch das Be- 
stehen einer Fachprüfung nach Zurücklegung einer bestimmten Ausbildungs= und Vorbe- 
reitungszeit bedingt. 
8. 2. 
Als geringste Ausbildungs= und Vorbereitungszeit wird festgesetzt für die Prüfung zum 
1. Bureaudienergehilfen, Briefstempler, Briefträgergehilfen und 
Packetenmacher: Einjährige Beschäftigung im Bureaudienerdienste; 
2. Bureaudiener und Telegraphendiener: Dreijährige Dienstzeit als Bureau- 
dienergehilfe; 
3. Generaldirektionsdiener, Centralkassadiener, Bezirkskassadiener 
und Hausmeister: Dreijährige Dienstzeit als Bureaudiener; 
4. Briefträger: Dreijährige Dienstzeit als Bureaudiener= oder Briefträgergehilfe; 
5. Oberbriefträger: Dreijährige Dienstzeit als Briefträger; 
6. Kondukteur: Dreijährige Dienstzeit in der Kategorie I) III und einjährige Vor- 
übung im Fahrdienste; 
7. Oberkondukteur: Dreijährige Dienstzeit als Kondukteur; 
8. Packer: Dreijährige Dienstzeit in der Kategorie D lll und einjährige Vorübung 
im Packerdienste; 
9. Oberpacker: Dreijährige Dienstzeit als Packer; 
10. Telegraphenwärter: 
aàa) Militäranwärter: einjährige informatorische Beschäftigung bezw. Probedienstzeit; 
b) Civilbewerber: dreijährige Verwendung als Telegraphenhilfswärter;
	        
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