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3. Adjunkten= und Expeditorenprüfungen.
Die Bestimmungen über die Assistenten= und die höheren Post= und Telegraphendienst-
prüfungen finden auf die Adjunkten= und Expeditorenprüfungen ebenmäßig Anwendung.
C.
Niederer Post= und Telegraphendienst.
8. 1.
Die Aufnahme und Beförderung in die nachbezeichneten Stellen ist durch das Be-
stehen einer Fachprüfung nach Zurücklegung einer bestimmten Ausbildungs= und Vorbe-
reitungszeit bedingt.
8. 2.
Als geringste Ausbildungs= und Vorbereitungszeit wird festgesetzt für die Prüfung zum
1. Bureaudienergehilfen, Briefstempler, Briefträgergehilfen und
Packetenmacher: Einjährige Beschäftigung im Bureaudienerdienste;
2. Bureaudiener und Telegraphendiener: Dreijährige Dienstzeit als Bureau-
dienergehilfe;
3. Generaldirektionsdiener, Centralkassadiener, Bezirkskassadiener
und Hausmeister: Dreijährige Dienstzeit als Bureaudiener;
4. Briefträger: Dreijährige Dienstzeit als Bureaudiener= oder Briefträgergehilfe;
5. Oberbriefträger: Dreijährige Dienstzeit als Briefträger;
6. Kondukteur: Dreijährige Dienstzeit in der Kategorie I) III und einjährige Vor-
übung im Fahrdienste;
7. Oberkondukteur: Dreijährige Dienstzeit als Kondukteur;
8. Packer: Dreijährige Dienstzeit in der Kategorie D lll und einjährige Vorübung
im Packerdienste;
9. Oberpacker: Dreijährige Dienstzeit als Packer;
10. Telegraphenwärter:
aàa) Militäranwärter: einjährige informatorische Beschäftigung bezw. Probedienstzeit;
b) Civilbewerber: dreijährige Verwendung als Telegraphenhilfswärter;