Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Telegraphenmechanikéèr II. Classe: Zweijährige Ausbildung in einer Tele- 
graphenwerkstätte und Bestehen des Telegraphenkurses; 
12. Telegraphenmechaniker l. Classe: Dreijährige Dienstzeit als Telegraphen= 
mechaniker II. Classe; .. 
13. Kanzleigehilfen: Vierwöchentliche Verwendung als Kanzleiaushelfer; 
14. Diätare im Expeditionsdienste: Vierwöchentliche Verwendung als Hilfsdiätar; 
15. Packetboten: Vierwöchentliche Verwendung als Packetbote; 
16. Depeschenboten: Vierwöchentliche Verwendung als Depeschenbote; 
17. Postboten: Vierwöchentliche Verwendung als Postbote; 
§. 3. 
Die durch die Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 
A. Für alle Stellen: 
Kenntniß der allgemeinen Dienstesvorschriften, ferner 
B8. Zur Erlangung der Aufnahme, Anstellung und Beförderung als: 
1. Bureaudienergehilfe, Briefstempler, Briefträgergehilfe, Packeten- 
macher, Bureaudiener und Generaldirektionsdiener: 
a) geläufiges Lesen und Schreiben, beides auch in lateinischer Schrift, Rechnen mit 
den vier Spezies, sowie Fähigkeit, eine Meldung schriftlich und mündlich in ent- 
sprechender Form zu machen; 
b) Kenntniß des Geschäftsganges, soweit er sich auf den Bureaudienerdienst bezieht. 
2. Centralkassa= und Bezirkskassadiener: 
a) die vom Bureaudienergehilfen geforderten Kenntnisse; 
b) Kenntniß der Sorten des Metall= und Papiergeldes und Fertigkeit in der Be- 
handlung desselben. 
3. Telegraphendiener: 
a) die vom Bureaudienergehilfen geforderten Kenntnisse; 
b) Kenntniß der Bestandtheile des Morse-Apparates und Behandlung der Batterien.
	        
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