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Telegraphenmechanikéèr II. Classe: Zweijährige Ausbildung in einer Tele-
graphenwerkstätte und Bestehen des Telegraphenkurses;
12. Telegraphenmechaniker l. Classe: Dreijährige Dienstzeit als Telegraphen=
mechaniker II. Classe; ..
13. Kanzleigehilfen: Vierwöchentliche Verwendung als Kanzleiaushelfer;
14. Diätare im Expeditionsdienste: Vierwöchentliche Verwendung als Hilfsdiätar;
15. Packetboten: Vierwöchentliche Verwendung als Packetbote;
16. Depeschenboten: Vierwöchentliche Verwendung als Depeschenbote;
17. Postboten: Vierwöchentliche Verwendung als Postbote;
§. 3.
Die durch die Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
A. Für alle Stellen:
Kenntniß der allgemeinen Dienstesvorschriften, ferner
B8. Zur Erlangung der Aufnahme, Anstellung und Beförderung als:
1. Bureaudienergehilfe, Briefstempler, Briefträgergehilfe, Packeten-
macher, Bureaudiener und Generaldirektionsdiener:
a) geläufiges Lesen und Schreiben, beides auch in lateinischer Schrift, Rechnen mit
den vier Spezies, sowie Fähigkeit, eine Meldung schriftlich und mündlich in ent-
sprechender Form zu machen;
b) Kenntniß des Geschäftsganges, soweit er sich auf den Bureaudienerdienst bezieht.
2. Centralkassa= und Bezirkskassadiener:
a) die vom Bureaudienergehilfen geforderten Kenntnisse;
b) Kenntniß der Sorten des Metall= und Papiergeldes und Fertigkeit in der Be-
handlung desselben.
3. Telegraphendiener:
a) die vom Bureaudienergehilfen geforderten Kenntnisse;
b) Kenntniß der Bestandtheile des Morse-Apparates und Behandlung der Batterien.