Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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8. 8. 
Zur Prüfung werden die Bewerber nur dann zugelassen, wenn die nächsten Dienst- 
vorgesetzten bezeugen, daß sie sich dienstlich und außerdienstlich gut geführt haben und zur 
elbstständigen Wahrnehmung des praktischen Dienstes in der betreffenden Stellung, für 
welche die Prüfung abgelegt werden soll, genügend vorbereitet und befähigt sind. 
8. 9. 
Jede Prüfungs-Kommission besteht aus drei pragmatischen Beamten, von denen der 
im Range am höchsten Stehende oder Dienstälteste den Vorsitz führt und zwar für die 
Prüfung zum 
1. Bureaudienergehilfeu, Briefstempler, Briefträgergehilfen, Packetenmacher, Bureau- 
diener, Briefträger, Oberbriefträger, Packer, Oberpacker: aus einem Beamten des 
inneren oberamtlichen Dienstes und zwei Beamten des äußeren Dienstes; 
2. zum Kassadiener: aus einem Beamten des inneren oberamtlichen Dienstes und 
zwei Beamten der Bezirkskassa; 
3.Telegraphendiener, Telegraphenwärter, Telegraphenmechaniker: aus einem Beamten 
des inneren oberamtlichen Dienstes und zwei Telegraphenbeamten. 
Insoweit für einzelne Kategorien die Zusammensetzung der Prüfungskommission in 
Vorstehendem nicht festgesetzt ist, ist dasselbe jeweils in anologer Weise nach dem Umfange 
der nachzuweisenden Kenntnisse zu bilden. 
Die Vorsitzenden und Mitglieder der Prüfungs-Kommission werden für die Prüfungen 
der Bewerber um Stellen der Kategorien DI und II von der Generaldirektion der k. Ver- 
kehrsanstalten, Abtheilung für Post und Telegraphen, für die Prüfungen solcher Bediensteten, 
welche von den Oberpostämtern angestellt und aufsgenommen werden, von dem betreffenden 
Oberpostamt alljährlich bestimmt. 
8. 10. 
Mit dem schriftlichen Theile der Prüfungen ist zu beginnen. 
Die Arbeiten werden unter Aufsicht und ohne fremde Hilfe angefertigt.
	        
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