Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

802 
vom 11. Juli 1884, betreffend die Abänderung dieser Maaß= und Gewichtsordnung (Reichs- 
Gesetzblatt S. 115) Nachstehendes bestimmt: 
8. 1. 
Die äußersten Grenzen der bei Maaßen und Meßwerkzeugen, Gewichten und Waagen 
im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit, die 
sowohl im Mehr als im Minder stattfinden dürfen, werden wie folgt bestimmt. 
I. Längenmaaße. 
A. Fehlergrenze der Gesammtlänge. 
Bei metallenen Maaßen von 
10 bis einschließlich 7 Meter Länge . .6Millimeter 
6,, ,, 4 „ „ . . ..4 ,, 
3und2MeterLänge..........2 ,, 
1 Meter Längnge .. 1 „ 
0, „ „ 1 „ 
",2 „ „ i½# „ 
0, „ ,,........... II, » 
Bei den Maaßen aus Elfenbein, hartem Holz u. s. w. von 
0,5, 0,2 und 0,1 Meter Länggeg 413 Millimeter 
Bei Werkmaaßstäben aus Holz (Meßlatten), sowie bei hölzernen Maaßstäben für Lang- 
waaren und bei zusammenlegbaren hölzernen Maaßen von 
10 bis einschließlich 7 Meter Länge . ...12Millimeter 
6 n n 4 n n 8 ¾l“ 
3 und 2 Meter Läne .. 4 „ 
1 Meter Länge. . . . . .. .. . 2 „ 
0,5 r 5% 4½ 
Bei Bandmaaßen aus Stahl von 
25 und 20 Meter Läne .... 8 Millimeter 
15 „10 6 t„
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.