Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

M ba. 839 
des Finanzgesetzes vom 21. April 1884 ertheilte Ermächtigung wird bis zum 31. März 
1886 erstreckt. 
Gegeben zu Hohenschwangau, den 23. Dezember 1885. 
Ludwig. 
Dr. rhr. v. Lutz. Dr. v. Fänstle. Dr. v. Riedel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. v. Heinleth. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Ministerialrath 
im k. Staatsministerium des Innern, 
Neumayr. 
Nr. 18,302. 
Bekanntmachung, die Abstempelung von Formularen zu Schlußnoten unter Verwendung von 
Reichs-Stempelmarken und von Vertragsurkunden betreffend. 
Königliches IStaatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern und 
RKönigliches Staatsministerium der PFinanzen. 
Unter Bezugnahme auf Abth. C Ziff. IV 6 der Bekanntmachung vom 21. September 1885, 
den Vollzug des Gesetzes wegen Erhebung von Reichs-Stempelabgaben betreffend (Gesetz- 
und Verordnungsblatt S. 471), wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß zur 
Abstempelung von Privatformularen zu Schlußnoten unter Verwendung von Reichs-Stempel- 
marken und von Vertragsurkunden Seitens der k. Kreiskassen und des k. Stempelamtes 
Nürnberg, dann zur Abstempelung von amtlichen Formularen zu Schlußnoten unter Ver- 
wendung von Reichs-Stempelmarken Seitens der k. Kreiskassen, des k. Stempelamtes Nürn- 
berg und der hiemit betrauten k. Postanstalten vom 1. Januar 1886 an besondere Amts- 
stempel zu verwenden sind. 
Diese Stempel sind von ovaler Form, und haben eine Höhe von 35 Millimeter und 
eine Breite von 30 Millimeter. Die obere Hälfte des innern Raumes enthält in 3 Zeilen 
das Datum der Abstempelung, und zwar die Bezeichnung des Tages und Jahres in ara- 
bischen Ziffern, jene des Monates in Buchstaben. In der untern Hälfte ist der bayerische 
Rautenschild mit der Königskrone, umgeben von einem Lorbeer= und einem Palmenzweige, 
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