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der Quetschmaschinen nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 21 Abs. 2 des
Gesetzes über den Branntweinaufschlag vom 25. Februar 1880 und des §. 21 Ziff. 6
der Instruktion zum Vollzuge dieses Gesetzes, sodann für Futterschrot= und Hausmühlen
ohne Kontrolapparat nur jenen Personen versagt werden, welche ein malzaufschlagpflichtiges
Geschäft (Bierbrauerei oder Essigsiederei) in einer Entfernung bis zu 5 Kilometer vom Auf-
stellungsorte der Mühle betreiben.
S. 2.
Der Besitz einer Quetschmaschine, dann einer Futterschrot= oder Hausmühle ohne
Kontrolapparat ist gemäß Art. 23 Abs. 5 des Gesetzes über den Malzaufschlag *3*233
binnen acht Tagen vom erlangten Besitze an bei der Aufschlageinnehmerei des Bezirkes
schriftlich oder mündlich anzuzeigen.
Befindet sich eine solche Maschine oder Mühle im Besitze einer Genossenschaft, so sind
auch die jeweiligen Mitglieder der Aufschlageinnehmerei bekannt zu geben.
Die Genossenschaft hat sich auf Verlangen der zuständigen Aufschlageinnehmerei jeder-
zeit über das bestehende Genossenschaftsverhältniß auszuweisen.
8. 3.
Vor der Benützung einer Quetschmaschine, sowie Futterschrot- oder Hausmühle ist die
Maschine oder Mühle durch den zuständigen Aufschlageinnehmer oder hiezu abgeordneten
Steueraufseher zu besichtigen, um je nach der Art des Betriebes wegen allenfallsiger Kon-
trole das Erforderliche verfügen zu können.
Betreibt der Besitzer einer Quetschmaschine in einer Entfernung von weniger als
fünf Kilometer auch ein malzausschlagpflichtiges Geschäft (Bierbrauerei oder Essigsiederei),
so sind — vorbehaltlich der Bestimmungen der Entschließung des k. Staatsministeriums
der Finanzen vom 22. November 1880 Nr. 17,017 Abs. 2 — die QOuetschwalzen der
Art amtlich unverstellbar zu machen, daß eine lohnende Verwendung der Maschine zum
Brechen von Dörr= oder Luftmalz ausgeschlossen erscheint. In allen übrigen Fällen ist
von der amtlichen Unverstellbarmachung der Walzen abzusehen.
Die Benützung der Quetschmaschinen, sowie der Futterschrot= oder Hausmühlen ohne