Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Kontrolapparat ist erst nach der erfolgten Besichtigung und, soferne bei Quetschmaschinen 
eine Unverstellbarmachung der Quetschwalzen erforderlich, erst nach deren Vornahme, jedoch 
bis zur hauptamtlichen Genehmigung (§. 10) nur in provisorischer Weise gestattet. 
8. 4. 
In der Regel darf auf Quetschmaschinen nur Grünmalz bearbeitet und auf Futter- 
schrot= und Hausmühlen nur Getreide (auch ausgewachsenes) geschrotet oder vermahlen 
werden. 
Das Brechen, Schroten, Mahlen oder Quetschen von Dörr= oder Luftmalz auf QOuetsch- 
maschinen, Futterschrot= und Hausmühlen ist untersagt. 
Auf Ansuchen kann dagegen gestattet werden, diese Maschinen und Mühlen auch zum 
Ouetschen von Kartoffeln, Obst und anderen Feld= und Baumfrüchten, sowie insbesondere eine 
Quetschmaschine auch zum Schroten und Mahlen von Getreide und eine Futterschrot= und 
Hausmühle ohne Kontrolapparat auch zum Quetschen von Grünmalz zu verwenden. 
Die Benützung dieser Mühlen und Maschinen ist auf den eigenen Bedarf des Be- 
sitzers beschränkt. Die Zulassung einzelner Ausnahmen ist von besonderer Bewilligung der 
zuständigen Aufschlageinnehmerei abhängig. 
8. 6. 
Der Besitzer einer Quetschmaschine, dann Futterschrot- oder Hausmühle ohne Kontrol- 
apparat ist — unbeschadet der Bestimmung in §. 21 Ziff. 4 der Instruktion zum Voll- 
zuge des Branntwein-Aufschlaggesetzes vom 25. Februar 1880 — verpflichtet, den Aufstellungs- 
ort der Maschine und Mühle oder diese selbst für die Zeit der Nichtbeschäftigung derart 
verschlossen zu halten, daß eine Benützung durch Unberechtigte nicht ermöglicht ist; dem 
Aufschlageinnehmer des Bezirkes ist auf Verlangen ein Schlüssel zum Aufstellungsorte zu 
behändigen. 
8. 6. 
Im Aufstellungsraume der Quetschmaschinen, dann der Futterschrot= oder Hausmühlen 
ohne Kontrolapparat, Dörr= oder Luftmalz aufzubewahren, ist untersagt.
	        
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