M ba. 843
8. 7.
Aenderungen an der Konstruktion der Quetschmaschinen, dann Futterschrot= und Haus-
mühlen ohne Kontrolapparat, sowie hinsichtlich des Aufstellungsortes derselben sind sofort der
zuständigen Aufschlageinnehmerei anzuzeigen. #
§. 8.
Die Quetschmaschinen, dann die Futterschrot= und Hausmühlen sind der Ueberwachung
des Aufschlagkontrolpersonals unterstellt. (Art. 30 des Ges. über den Maszaufschlag).
Den Aufsichtsorganen ist der Eintritt in den Betriebsort jederzeit (Art. 41 a. a. O.)
gestattet.
§. 9.
Die Benützung bewilligter Quetschmaschinen, sowie Futterschrot= und Hausmühlen ist
zu sistiren oder einzuziehen, wenn im einzelnen Falle das Malzaufschlaggefäll hiedurch ge-
fährdet erscheinen würde, oder bei vorkommenden Defraudations= oder anderen Straffällen
Kraft des einschlägigen Gesetzes (vergl. Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes über den Branntwein-
aufschlag, dann Art. 58, 67 und 73 Abs. 2 des Malzaufschlaggesetzes) Veranlassung
hiezu besteht.
8. 10.
Die Genehmigung zur Haltung von Quetschmaschinen, dann von Futterschrot= und
Hausmühlen, sowie die Verfügung gemäß vorstehendem §. 9 steht dem Hauptzollamte des
Bezirkes zu.
Dasselbe entscheidet auch über Gesuche wegen Benützung von Quetschmaschinen, dann
von Futterschrot= und Hausmühlen zu anderen als den eigentlichen Zwecken (§F. 4).
Beschwerden gegen die hauptamtlichen Verfügungen hat die k. Generaldirektion der
Zölle und indirekten Steuern zu bescheiden.
S. 11.
Wegen Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen wird auf
die Art. 66, 73 Ziff. 4, 75 und 80 Ziff. 8 des Gesetzes über den Malzaufschlag vom
16. Mai 1868
28-August 1879 verwiesen.