Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

Beil. I. 13 
Dabei ist besonders beigefügt, daß es sich empfiehlt, sobald ein Konflikt über- 
haupt möglich ist, auch die Mittel zu seiner Entscheidung darzubieten. 
Vergleicht man weiterhin den Art. 1, Abs. 1 und Art. 8 des Gesetzes vom 18. August 
1879 mit dem Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1850, so springt in die Augen, 
daß zwar beide Gesetzesstellen die Existenz einer Streitigkeit zwischen Gericht und Ver- 
waltung, beziehungsweise einen wirklichen Kompetenzkonflikt erfordern; dagegen stimmen 
die jetzigen Art. 1 und Art. 8 des Gesetzes von 1879 darin mit dem §. 17 des Reichs- 
gerichts-Verfassungsgesetzes überein, daß auch schon das Vorhandensein einer Streitigkeit über 
die Zuläßigkeit des Rechtswegs im Sinne beiderseitiger Annahme einer Ressortzuständigkeit 
im Allgemeinen genügt, um den Ausspruch des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte 
zu veranlassen. 
Zwar enthalten die Motive zu Art. 8 des Gesetzes vom 18. August 1879 eine Rück- 
beziehung auf das frühere Gesetz, indem sie bemerken, daß die jetzige Ausdrucksweise des 
Art. 8 dem Sinne nach gleichbedeutend sei mit den in Art. 2 des Gesetzes vom 28. Mai 
1850 enthaltenen Worten: 
„wenn die Zuständigkeit von Seite der Verwaltung in Anspruch genommen wird.“ 
Für die hier ins Auge gefaßte Frage jedoch, ob die Inanspruchnahme der Verwaltungs- 
zuständigkeit bereits an sich, auch ohne Vindication einer eigentlichen Entscheidung 
im engeren Sinne, zur Entstehung eines Kompetenzkonflikts hinlänglich ist, folgt, wie schon 
erwähnt, aus dem Inhalte des an gedachter Stelle der Motive zum Entwurfe des jetzigen 
Gesetzes in Bezug genommenen Art. 2 cit. überhaupt nichts der hier vertretenen Auffassung 
Entgegengesetztes. 
Dagegen ist aus dem Begriffe der „Streitigkeit“, wie er im Art. 1 des heutigen 
Gesetzes vom 18. August 1879 sich findet, desgleichen aus dem, was aus dem Art. 2 des 
Gesetzes vom 28. Mai 1850 auch für die Auslegung des Art. 8 des Gesetzes vom 18. August 
1879 wirklich noch abzuleiten ist, immerhin so viel festzuhalten, daß, um auch heute noch 
den Begriff des Kompetenzkonflikts zu begründen, auf Seite der Verwaltungsbehörden wenig- 
stens die Inanspruchnahme einer solchen eigenen Zuständigkeit vorliegen muß, 
welche diejenige der Gerichte begrifflich und actuell in irgend welcher Form ausschließt. 
Diese Voraussetzung ist jedenfalls in ihrer für die Frage des Vorhandenseins eines 
Kompetenzkonflikts zunächst allein maßgebenden formalen Gestaltung in der That hier
	        
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