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festgestellter weiterer Grundsatz ist, daß der Staat, sobald er in den Privatrechtsverkehr
eintritt, auf dem Gebiete des Privatrechts und des, dem Schutze der Privatrechte dienenden
gerichtlichen Verfahrens hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten im Allgemeinen die
einem Privatrechtssubjekte überhaupt znkommende Stellung einnimmt.
Gleichwie es nun auf der einen Seite gewiß ist, daß der Staat die Consequenzen
dieser besonderen privatrechtlichen Stellung innerhalb seines eigenen Hoheitsbereichs
in vollem Unfang zu tragen hat, ebenso ist es anderseits in der völkerrechtlichen und
prozessualen Theorie und Praxis, zum Theil selbst mittelst direkter Gesetzesbestimmungen,
(vergl. z. B. §. 20 des R.-G.-Verf.-G.)
vielfältig anerkannt, daß auf dem Privatrechtsgebiete auch die völkerrechtliche Geltung
des Arioms der Nichterstreckung der inländischen Gerichtsbarkeit über einen fremden souveränen
Staat wenigstens bestimmte Ausnahmen zu erleiden hat und zwar namentlich in
solchen Fällen, in denen sich die Privatrechtsbeziehungen des ausländischen Staats direkt in
den territoriellen Hoheitsbereich des inländischen Staats erstrecken.
Als derartige Ausnahmen gelten namentlich ganz allgemein und sind auch eigens vom
k. Staatsministerium des Aeußern in seiner Denkschrift selbst bezeichnet, die beiden Fälle
der Realgerichtsbarkeit des inländischen Staats in Bezug auf Grundbesitzungen des fremden
Staats im Inlande, dann der Gerichtsbarkeit über den ausländischen Staat in seiner Stellung
als Kläger und Widerbeklagter im Civilprozesse vor inländischen Gerichten.
Diese beiden Ausnahmen sind übrigens keineswegs abgeschlossener und für sich be-
stehender Natur.
Sie führen vielmehr auf allgemeine Principien zurück.
Während die erstgedachte Ausnahme sich vorwiegend als durch die Rechtsconsequenz
aus der Gebietshoheit des inländischeu Staats bedingt darstellt, beruht die zweite auf
der Anschauung, daß sich der ausländische Staat auf seine völkerrechtliche Exemption überall
da nicht mehr berufen könne, wo eine freiwillige e Unterwerfung unter die inländische
Gerichtsbarkeit vorliegt.
Diese Tragweite einer freiwilligen Unterwerfung ist ebenfalls bereits in der Staats-
praxis hinlänglich anerkannt.