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gemein anerkannten und in ihrer fortdauernden Geltung durch die Reichs-Justiz-Gesetzgebung
nicht berührten Grundsätzen des Völkerrechts die Ausübung der inländischen Gerichtsbarkeit
gegen einen ausländischen Staat als ausgeschlossen betrachtet werden müsse und daß im
Falle der Anrufung der inländischen Staatsgewalt zur Geltendmachung einer Forderung
gegen einen ausländischen Staat nur eine Intervention von Regierung zu Regierung Platz
greifen könne.
Auf Grund dieser Erklärung wurde der Kompetenzkonflikt nach Vorschrift des Ge-
setzes instruirt.
Denkschriften sind sowohl von Seite des k. Staatsministeriums des Aeußern, wie von
Seite der Prozeßparteien eingelaufen.
In der Denkschrift des k. Staatsministeriums des k. Hauses und des Aeußern wird
zunächst die Natur der in gegenständiger Sache vorgekommenen Jurisdictionshandlungen be-
sprochen, sodann der vorbezeichnete principielle Standpunkt des k. Staatsministeriums näher
erörtert und die Unzuläßigkeit des Rechtsweges in der Richtung gegen den österreichischen
Staat „aus der Natur der Sache, aus der wissenschaftlichen Theorie des Völkerrechts,
aus der Praxis verschiedener deutscher und außerdeutscher Gerichtshöfe, endlich aus politischen
Erwägungen“ darzuthun versucht. An die bezüglichen längeren Erörterungen reiht sich die
folgende wörtliche Schlußbemerkung an:
„Indem das k. Staatsministerium des k. Hauses und des Aeußern gegen
die vorliegenden Handlungen der Gerichte in der Richtung der Rechtsprechung
und Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat Einspruch erhebt, liegt es
ihm selbstverständlich fern, sich selbst die Entscheidung über das zu Grund
liegende Rechtsverhältniß zu vindiciren, oder überhaupt eine andere Kompetenz
in Anspruch zu nehmen, als die, Störungen in den sreundnachbarlichen Bezieh-
ungen zu dem österreichischen Staate hintanzuhalten und primär, unter Aus-
schluß jeder einheimischen richterlichen Cognition, der Frage näher zu treten, ob
in einem gegebenen Falle die behauptete Verletzung von Privatinteressen und
Rechtsansprüchen bayerischer Staatsangehöriger eine derartige ist, daß sie eine
Intervention auf diplomatischem Wege veranlaßt und möglich erscheinen läßt.“
Den im Wesentlichen gleichen Standpunkt vertritt auch der k. Advokat Ferling in