Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

Beil. II. 31 
Damit sind die Voraussetzungen für die Annahme einer „Streitigkeit über die Zuläßigkeit 
des Rechtsweges“, wie sich solche aus Art. 1 und 10 des Gesetzes vom 18. August 1879 
ergeben, durchaus erschöpft. Zu dem Begriffe einer solchen Streitigkeit gehört zwar unbe— 
dingt die beiderseitige Inanspruchnahme der Zuständigkeit zur Behandlung der Sache 
innerhalb und nach Maßgabe der beiderseitigen Amtsbefugnisse. Die weitere Anforderung 
aber, daß von dieser oder jener Seite oder vollends gar von beiden Seiten auch das Recht 
eine „eigentliche Entscheidung“ im engeren Sinne zu treffen, sich vindicirt werde, kann aus 
den Art. 1 und 10 des jetzt geltenden Gesetzes vom 18. August 1879 mit Recht nicht 
abgeleitet werden. 
Eine solche „Entscheidung“ kann je nach Lage und Art der ressortmäßigen Behandlung 
einer außerhalb des Rechtsweges sich bewegenden Rechtsangelegenheit überhaupt gar nicht 
veranlaßt und möglicher Weise selbst nicht einmal auf Seite des Gerichtes zu treffen sein. 
Aus dem Beispiele der Inanspruchnahme der Zuständigkeit zur Behandlung der Ver- 
lassenschaft einer fürstlichen Person Seitens der Gerichte und des k. Staatsministeriums 
des k. Hauses und des Aeußern wird dieß von selbst klar, nachdem durch Art. 27 des Ge- 
setzes vom 18. August 1879 das Anwendungsgebiet desselben Gesetzes auch auf Angelegen- 
heiten der nicht streitigen Rechtspflege erstreckt ist. 
Uebrigens führt auch die Entwicklung der heute geltenden Gesetzgebung über die Ent- 
scheidung der Kompetenzkonflikte von selbst zu dem gleichen Standpunkt. 
Schon jener Gesetzesentwurf, welcher im Jahre 1828 Seitens der k. Staatsregierung 
beim Landtag betreffs der Behandlung der Kompetenzkonflikte eingebracht wurde und welcher 
den Ausgangspunkt der legislativen Regelung der Materie in Bayern bildet, erachtete nach 
der sowohl von der k. Staatsregierung, wie von der II. Kammer gebilligten Fassung des 
Art. 1 den Begriff des Kompetenzkonflikts principiell dann als gegeben, wenn zwischen Justiz- 
und Verwaltungsstellen die Frage entsteht, ob eine Sache eine Justizsache sei, oder ob sie 
sich zum Wirkungskreise der Verwaltungsstellen eigne. 
(Vergl. Verh. des Landt. 1828, Beil. V, XIV). 
Auch Art. 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1850, die Kompetenzkonflikte betreffend, ver- 
langte principiell eigentlich nur, daß „dem Gerichte gegenüber in irgend einer Sache 
die Zuständigkeit Seitens der Verwaltung in Anspruch genommen werde“. Allerdings
	        
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