Beil. U. 33
Vorhandensein einer Streitigkeit über die Zuläßigkeit des Rechtswegs im Sinne beiderseitiger
Annahme einer Ressortzuständigkeit im Allgemeinen genügt, um den Ausspruch des
Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte zu veranlassen.
Zwar enthalten die Motive zu Art. 8 des Gesetzes vom 18. August 1879 eine Rück-
beziehung auf das frühere Gesetz, indem sie bemerken, daß die jetzige Ausdrucksweise des
Art. 8 dem Sinne nach gleichbedeutend mit den in Art. 2 des Gesetzes vom 28. Mai
1850 enthaltenen Worten: „wenn die Zuständigkeit von Seite der Verwaltung in Anspruch
genommen wird“. Für die hier ins Auge gefaßte Frage jedoch, ob die Inanspruchnahme
der Verwaltungszuständigkeit bereits an sich, auch ohne Vindication einer eigentlichen
Entscheidung im engeren Sinne, zur Entstehung eines Kompetenzkonflikts hinlänglich ist,
folgt, wie schon erwähnt, aus dem Inhalte des an gedachter Stelle der Motive zum Ent-
wurfe des jetzigen Gesetzes in Bezug genommenen Art. 2 cit. überhaupt nichts der hier
vertretenen Auffassung Entgegengesetztes.
Dagegen ist aus dem Begriffe der „Streitigkeit“, wie er im Art. 1 des heutigen
Gesetzes vom 18. August 1879 sich findet, desgleichen aus dem, was aus dem Art. 2 des
Gesetzes vom 28. Mai 1850 auch für die Auslegung des Art. 8 des Gesetzes vom 18. August
1879 wirklich noch abzuleiten ist, immerhin so viel festzuhalten, daß, um auch heute noch
den Begriff des Kompetenzkonflikts zu begründen, auf Seite der Verwaltungsbehörden wenig-
stens die Inanspruchnahme einer solchen eigenen Zuständigkeit vorliegen muß,
welche diejenige der Gerichte begrifflich und actuell in irgend welcher Form ausschließt.
Diese Voraussetzung ist jedenfalls in ihrer für die Frage des Vorhandenseins eines Kom-
petenzkonflikts zunächst allein maßgebenden formalen Gestaltung in der That hier gegeben,
nachdem vom k. Staatsministerium des Aeußern nicht nur erklärt wurde, daß in fraglicher
Richtung der Rechtsweg als unzuläßig erachtet, sondern auch, daß vom k. Staatsministerium
zwar nicht die Entscheidung über das zu Grunde liegende Rechtsverhältniß sich selbst vindicirt,
wohl aber die Zuständigkeit in Anspruch genommen werde, primär und unter Ausschluß
jeder einheimischen richterlichen Cognition seiner Seits die Frage der Verschaffung
von Rechtshilfe gegen den österreichischen Staat in Erwägung und etwaige Behandlung
mittelst Intervention auf diplomatischem Wege zu nehmen.
Seitens des k. Staatsministeriums wird also die reclamirte Zuständigkeit zugleich
wortdeutlich als eine den Rechtsweg ausschließende in Anspruch genommen.
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