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Bei dieser Sachlage erscheint allerdings ein Kompetenzkonflikt im Sinne des Gesetzes
vom 18. August 1879 als vorhanden.
II. Nicht zu beanstanden ist weiterhin auch die subjektive Legitimation des k. Staats-
ministeriums des k. Hauses und des Aeußern zur Erhebung des Kompetenzkonflikts.
Daß die Inanspruchnahme der Verwaltungszuständigkeit gegenüber einem jurisdictionellen
Vorgehen der Gerichte in thesi zu Gunsten der administrativen Amtsrechte einer Ver-
waltungsbehörde oder Verwaltungsstelle jeder Stufe der staatlichen Rangordnung geschehen
kann, ist von vorneherein klar. Was aber die formale Befugniß zur Abgabe der die Kom-
petenz in Anspruch nehmenden und mit der Wirkung der Devolution der Frage an den
dießseitigen Gerichtshof ausgestatteten Erklärung betrifft, so zieht desfalls zwar der Art. 9
des Ges. vom 18. August 1879 in seinem Absatz 1 engere Grenzen, indem er verordnet,
daß zur Erhebung des Kompetenzkonflikts nur die Kreisregierungen und die Centralver-
waltungsstellen befugt sein sollen. Allein sowohl aus der Vergleichung des Abs. 3 dess.
Art. 9, wie aus der Würdigung des Zweckes jener beschränkenden Vorschrift, mittelst deren
durch die Anheimgabe der Anregung des Kompetenzkonflikts an Staatsverwaltungsorgane
höherer Ordnung eine gewisse Garantie für eine reifliche Vorprüfung des Schrittes gewährt
werden soll,
(vergl. Mot. zum Entw. des Ges. von 1850, Art. 3, Verh. der I. K. v 1849,
Beil.-Bd. I S. 97),
ergibt sich zur Genüge, daß der Schwerpunkt der im Abs. 1 des Art. 9 ausgesprochenen
Einschränkung in eine Abgrenzung nach unten fällt Hieraus folgt aber von selbst, daß
auch ein k. Staatsministerium unter den Begriff einer Centralverwaltungsstelle im Sinne
des Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1879 zu subsumiren ist.
Da auch im Uebrigen ein Grund zu formalen Beanstandungen nicht besteht, so erwächst
III. dem Gerichtshof die Aufgabe, in die Beurtheilung der weiteren Frage einzutreten,
ob in vorwürfiger Streitsache nach ihrer gegenwärtigen Gestaltung, d. h.
nunmehr gegen den österreichischen Staat, der Rechtsweg zu-
läßig sei?
Die Prüfung dieser Frage ergibt Folgendes:
Die Gerichtsbarkeit des Staates ist Ausfluß der Souveränetät. Sie entspringt in
Sonderheit jenem Theilinhalte der Souveränetätsrechte, welcher sich nach der Innenseite des