Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

34 
Bei dieser Sachlage erscheint allerdings ein Kompetenzkonflikt im Sinne des Gesetzes 
vom 18. August 1879 als vorhanden. 
II. Nicht zu beanstanden ist weiterhin auch die subjektive Legitimation des k. Staats- 
ministeriums des k. Hauses und des Aeußern zur Erhebung des Kompetenzkonflikts. 
Daß die Inanspruchnahme der Verwaltungszuständigkeit gegenüber einem jurisdictionellen 
Vorgehen der Gerichte in thesi zu Gunsten der administrativen Amtsrechte einer Ver- 
waltungsbehörde oder Verwaltungsstelle jeder Stufe der staatlichen Rangordnung geschehen 
kann, ist von vorneherein klar. Was aber die formale Befugniß zur Abgabe der die Kom- 
petenz in Anspruch nehmenden und mit der Wirkung der Devolution der Frage an den 
dießseitigen Gerichtshof ausgestatteten Erklärung betrifft, so zieht desfalls zwar der Art. 9 
des Ges. vom 18. August 1879 in seinem Absatz 1 engere Grenzen, indem er verordnet, 
daß zur Erhebung des Kompetenzkonflikts nur die Kreisregierungen und die Centralver- 
waltungsstellen befugt sein sollen. Allein sowohl aus der Vergleichung des Abs. 3 dess. 
Art. 9, wie aus der Würdigung des Zweckes jener beschränkenden Vorschrift, mittelst deren 
durch die Anheimgabe der Anregung des Kompetenzkonflikts an Staatsverwaltungsorgane 
höherer Ordnung eine gewisse Garantie für eine reifliche Vorprüfung des Schrittes gewährt 
werden soll, 
(vergl. Mot. zum Entw. des Ges. von 1850, Art. 3, Verh. der I. K. v 1849, 
Beil.-Bd. I S. 97), 
ergibt sich zur Genüge, daß der Schwerpunkt der im Abs. 1 des Art. 9 ausgesprochenen 
Einschränkung in eine Abgrenzung nach unten fällt Hieraus folgt aber von selbst, daß 
auch ein k. Staatsministerium unter den Begriff einer Centralverwaltungsstelle im Sinne 
des Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1879 zu subsumiren ist. 
Da auch im Uebrigen ein Grund zu formalen Beanstandungen nicht besteht, so erwächst 
III. dem Gerichtshof die Aufgabe, in die Beurtheilung der weiteren Frage einzutreten, 
ob in vorwürfiger Streitsache nach ihrer gegenwärtigen Gestaltung, d. h. 
nunmehr gegen den österreichischen Staat, der Rechtsweg zu- 
läßig sei? 
Die Prüfung dieser Frage ergibt Folgendes: 
Die Gerichtsbarkeit des Staates ist Ausfluß der Souveränetät. Sie entspringt in 
Sonderheit jenem Theilinhalte der Souveränetätsrechte, welcher sich nach der Innenseite des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.