Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

8. 1. 
Der Gewerbebetrieb als Steuermann (Lootse) für Schiffe oder Flöße auf dem Rhein 
ist nur solchen Personen gestattet, welche ihre Befähigung hiezu nach Vorschrift der nach- 
stehenden Bestimmungen nachgewiesen und auf Grund dieses Nachweises ein Patent er- 
halten haben. 
8. 2. 
Wer ein Steuermannspatent erlangen will, hat sein Gesuch bei der k. Regierung der 
Pfalz, Kammer des Innern, einzureichen und dabei nachzuweisen, 
a) daß er sich bis dahin gut geführt, 
b) daß er während zweier Jahre ohne Unterbrechung bei einem patentisirten Rhein- 
schiffer die Schifffahrt erlernt hat, sodann drei Jahre lang auf Schiffen, welche 
diejenige Stromstrecke östers befahren haben, für die das Patent nachgesucht wird, 
als Schiffsgehilfe oder Schiffsführer thätig gewesen ist, und dazu mindestens wäh- 
rend weiterer zwei Jahre als Gehilfe eines patentisirten Stenermanns der gedachten 
Stromstrecke sich in jeder Hinsicht zu diesem Berufe gehörig befähigt hat. 
Bewerber um ein Patent zur Stenerung von Dampsschiffen müssen mindestens ein 
Jahr lang auf Dampfschiffen, welche die betreffende Stromstrecke öfters befahren haben, als 
Schiffsgehilfen oder Schiffsführer thätig gewesen sein. 
Bewerber um ein Floßsteuermanns-Patent haben den Nachweis zu führen, daß sie 
fünf Jahre hindurch im Dienste eines Floßführers den Rhein befahren haben und mindestens 
weitere zwei Jahre lang als Gehilfen eines patentisirten Floßsteuermanns in der Strom- 
strecke, für welche sie das Patent nachsuchen, beschäftigt gewesen sind. 
Diese Nachweise sind zu erbringen: 
zu a) durch Zeugniß der zuständigen Polizeibehörde; 
zu b) durch Vorlage des Schiffsdienstbuches beziehungsweise des NRheinschifferpatentes des 
Bewerbers, dann dürch Zeugnisse des Steuermannes, bei welchem der Bewerber 
als Gehilse beschäftigt war, sowie auch der Führer oder Eigenthümer derjenigen 
Schiffe oder Flöße, auf welchen der Bewerber als Stenermannsgehilfe Dienste 
geleistet hat. 
Die Bewerber sind außerdem gehalten, sich vor ihrem Eintritt in die Stellung als
	        
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