8. 1.
Der Gewerbebetrieb als Steuermann (Lootse) für Schiffe oder Flöße auf dem Rhein
ist nur solchen Personen gestattet, welche ihre Befähigung hiezu nach Vorschrift der nach-
stehenden Bestimmungen nachgewiesen und auf Grund dieses Nachweises ein Patent er-
halten haben.
8. 2.
Wer ein Steuermannspatent erlangen will, hat sein Gesuch bei der k. Regierung der
Pfalz, Kammer des Innern, einzureichen und dabei nachzuweisen,
a) daß er sich bis dahin gut geführt,
b) daß er während zweier Jahre ohne Unterbrechung bei einem patentisirten Rhein-
schiffer die Schifffahrt erlernt hat, sodann drei Jahre lang auf Schiffen, welche
diejenige Stromstrecke östers befahren haben, für die das Patent nachgesucht wird,
als Schiffsgehilfe oder Schiffsführer thätig gewesen ist, und dazu mindestens wäh-
rend weiterer zwei Jahre als Gehilfe eines patentisirten Stenermanns der gedachten
Stromstrecke sich in jeder Hinsicht zu diesem Berufe gehörig befähigt hat.
Bewerber um ein Patent zur Stenerung von Dampsschiffen müssen mindestens ein
Jahr lang auf Dampfschiffen, welche die betreffende Stromstrecke öfters befahren haben, als
Schiffsgehilfen oder Schiffsführer thätig gewesen sein.
Bewerber um ein Floßsteuermanns-Patent haben den Nachweis zu führen, daß sie
fünf Jahre hindurch im Dienste eines Floßführers den Rhein befahren haben und mindestens
weitere zwei Jahre lang als Gehilfen eines patentisirten Floßsteuermanns in der Strom-
strecke, für welche sie das Patent nachsuchen, beschäftigt gewesen sind.
Diese Nachweise sind zu erbringen:
zu a) durch Zeugniß der zuständigen Polizeibehörde;
zu b) durch Vorlage des Schiffsdienstbuches beziehungsweise des NRheinschifferpatentes des
Bewerbers, dann dürch Zeugnisse des Steuermannes, bei welchem der Bewerber
als Gehilse beschäftigt war, sowie auch der Führer oder Eigenthümer derjenigen
Schiffe oder Flöße, auf welchen der Bewerber als Stenermannsgehilfe Dienste
geleistet hat.
Die Bewerber sind außerdem gehalten, sich vor ihrem Eintritt in die Stellung als