Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

M 186. 185 
O. Lehranstalten, deren Berechtigung zur Ausstellung wissenschaftlicher Befähigungszeugnisse 
von der Erfüllung besonders festgestellter Bedingungen abhängig ist. 
I. Königreich Preußen. II. Königreich Sachsen. 
Rheinprovinz. Die höhere Gewerbeschule zu Chemnitz.) 
Die Gewerbeschule zu Saarbrücken.,) 
Berlin, den 13. April 1886. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Bosse. 
1) Diese Anstalt darf denjenigen ihrer Schüler Befähigungszeugnisse ausstellen, welche nach Absolvirung 
der n K Klasse die Reife für die Fachklasse erworben haben. 
Diese Anstalt ist befugt, denjenigen ihrer Schüler Befähigungszeugnisse zu ertheilen, welche in einer 
von einen Negiernnge- Kommissar abgehaltenen Schlußprüfung dargethan haben, daß sie den ersten (1½/lährigen) 
und zweiten (1jährigen) Kursus der Anstalt durchgemacht und sich das Lehrpensum genügend angeeignet haben. 
Abdruck. 
Bekanntmachung. 
Es wird hierunter ein Verzeichniß derjenigen höheren Lehranstalten veröffentlicht, 
welchen provisorisch gestattet worden ist, Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung 
für den einjährig-freiwilligen Militärdienst auszustellen. 
Diese Anstalten dürfen solche Zeugnisse nur denjeuigen ihrer Schüler ertheilen, welche 
eine auf Grund eines von der Aufsichtsbehörde genehmigten Reglements in Gegemwart 
eines Regierungs-Kommissars abzuhaltende Entlassungsprüfung wohl bestanden haben. 
Verzeich n iß. 
I. Königreich Preußen. 5. Die Landwirthschaftsschule zu Eldena, 
a. Oeffentliche Lehranstalten. 76. „ Fleusburg, 
+) I. Die Landwirthschaftsschule zu Bitburg, 7. « eiligenbeil, 
+2. » „Brieg, 8. „Herford, 
1#3.#, „ „Cleve, 9..„ » „Hildesheim, 
4., „ „Dahme, +10. „ „ „, Liegnitz, 
1!) Die mit einem # bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein. 
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