Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Gesetzes den Parteien in demselben Umfange und unter denselben Rechtsfolgen verantwortlich, 
wie für ihre übrigen amtlichen Obliegenheiten. 
Die nach Abs. 4 und 3 bei den Hypothekenämtern zu bewirkenden Protokollaufnahmen 
und Vermerke erfolgen gebührenfrei. Ob und in welcher Höhe den Hypothekenbewahrern 
im Uebrigen besondere Vergütungen für die ihnen durch das Flurbereinigungsverfahren ver- 
ursachte Mühewaltung zu gewähren sind, wird durch Verordnung geregelt. 
Art. 50. 
Die Vorschrift des Art. 21 Abs. 5 findet auch auf die späteren, im Flurbereinigungs 
versahren von dem Vormunde oder Kurator nach Maßgabe des gegemvärtigen Gesetzes ab- 
zugebenden Erklärungen entsprechende Anwendung. 
VI. 
Schlußbestimmung. 
Art. 51. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1887 in Kraft. 
Von demselben Tage an treten außer Wirksamkeit: 
a) das Gesetz vom 10. November 1861, die Zusammenlegung der Grundstücke betressend, 
b) die Ziff. 13 des Art. 8 des Gesetzes vom 8. Angust 1878, betreffend die Errichtung 
eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen. 
Gegeben zu Linderhof, den 29. Mai 1886. 
Ludwig. 
Dr. Frhr. v. Luz. Dr. v. Fäuslle. Dr. v. Riedel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilihsch. v. Beinleth. 
Nach dem Besehle Seiner Majeslät des Königs: 
Der Ministerialrath 
im k. Siaatsministerinm des Innern, 
von Neumayr.
	        
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