Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

120  XX.
Anlage  B  1
(zu  §  19).

(Bezeichnung  der  Anstalt.)

 

Weifezeugnis.

N.  N.  (Vor=  und  Zuname)

geborendien  .  .  ..  11  z.

(bei  kleineren  Orten  Angabe  des  Amtsbezirks,  bet  answärtigen  auch  Kreis  und  Landd..  .  .  .  ...

(Angabe  des  Bekeuntnisses)  ..  .  ..  „Sohn  des  (Stand,  Name,  Wohnort  des  Vaterss
,,,,,  ,  hat  (das  Gymnasinm,  Realgymnasium,  die  Oberrealschule)  in.

...............  scitdc1n..........·.19..vonKlasse..

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Derselbe  ist  durch  Entschließung  des  Großherzoglichen  Ministeriums  des  Kultus  und
Unterrichts  vom.  ........  .  .  .  ...  Nr.  .  .  .  .  zum  Zwecke  des  irin  in
die  Kaiserlich  Deutsche  Marine  zu  einer  außerordentlichen  Reifeprüfung  im  März  d.  J.  zu—
gelassen  worden.
(Liegt  der  Fall  des  §  15  Absatz  3  vor,  so  ist  hier  die  erforderliche  Beurkundung  einzufügen.)
Er  hat  diese  Prüfung  bestanden.
Sein  Betragen  an  der  Anstalt  waor
Sein  Fleiß  ccrrr+-  ....
Seine  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  in  den  einzelnen  Lehr=  und  Prüfungsgegenständen
  waren:

Wahlfreie  Lehrgegenstände:

Nachdem  der  Genannte  der  Kaiserlich  Deutschen  Marine  am  30.  Juli  l.  J.  noch  angehört
  hat,  wird  ihm  hiermit  das
Reifezeugnis  (eines  Gymnasinms,  Realgymnasiums,  einer  Oberrealschule)

mit  der  Gesamtnote....  ...  .  ...  zuerkannt.
...............  ,de11.«s3!..........19
Der  Vorsitzende  der  Prüfungsbehörde:  Großherzogliche  Direktion
(des  Gymnasiums)
(1.  S.)  (des  Realgymnasiums.

(der  Oberrealschule).