Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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J. 
Abrechnung über die Fonds der Kreisanstalten und über die Kreisfonds 
für das Jahr 1885. 
Die gemäß Art. 15 lit. b und c des Landrathsgesetzes vom 28. Mai 1852 dem 
Landrathe vorgelegten Rechnungen über die Kreisfonds und Kreisanstalten für das Jahr 1885 
wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch das 
Kreis-Amtsblatt bereits veröffentlicht. 
II. 
Steuerprincipale für das Jahr 1887. 
Die Steuerprincipalsumme des Regierungsbezirks der Oberpfalz und von Regensburg 
beträgt für das Jahr 1887 2 140 595 X. wovon ein Steuerprozent auf 21 405 J& sich 
berechnet. 
III. 
Kreis-Ausgaben und Kreis-Einnahmen für das Jahr 1887. 
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreis-Ausgaben und Kreis- 
Einnahmen ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung. 
IV. 
Bezüglich der von dem Landrathe außerdem gefaßten Beschlüsse ertheilen Wir nach- 
stehende Entschließungen: 
1. Im Landrathsabschiede vom 9. Mai 1884 wurde eingehend dargelegt, daß dem 
Kreise der Oberpfalz und von Regensburg die gesetzliche Verpflichtung obliegt, für den Bedarf 
des dort ausgestellten Kreisschulinspektors aufzukommen. Dabei wurde auch bemerkt, daß 
die Genehmigung zur Aufhebung des Institutes der bei den Kreisregierungen ausgestellten 
Kreisschulinspektoren nicht ertheilt werden könne, weil die Beseitigung der erwähnten und 
seither bewährten Einrichtung eine wesentliche Schädigung wichtiger Schulinteressen zur Folge 
haben würde. Endlich wurde daselbst noch auf die Bitte um künftige Uebernahme der 
Kosten auf Centralsonds erwidert, daß eine erfolgreiche Aufnahme des erforderlichen Bedarfes 
in das Staatsbudget bei den obwaltenden Verhältnissen nicht ausführbar erscheint. 
Dessen ungeachtet hat der Landrath gleichwie in den Vorjahren auch für das Jahr 1887 
die für den Bedarf des Kreisschulinspektors nothwendigen Mittel verweigert und die Bitte
	        
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