Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

gleichmäßig für solche Offiziere, Aerzte und Beamte, welche zwar vor Verkündung de 
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S 
. 
8. 1. 
1. Offiziere, Aerzte im Offiziersrang und Beamte, deren Anstellung nach dem In- 
krafttreten des Reichsgesetzes vom 17. Juni 1887 erfolgt, sind von Entrichtung 
der dem bayerischen Militär-Wittwen= und Waisenfonds zugewiesenen Anstellungs- 
und Beförderungstaxen, sowie der Verehelichungs= und Heirathslicenctaxe befreit. 
Gleiche Befreinng steht bezüglich der Beförderungstaxe denjenigen schon vor der 
Verkündung des Reichsgesetzes vom 17. Juni 1887 angestellten Offizieren, Aerzten 
und Beamten zu, welche die in §. 26 des Reichsgesetzes zugelassene Verzichts- 
erklärung nicht abgeben. 
Die in vorstehender Ziffer 1 bezeichneten Offiziere, Aerzte und Beamten haben 
ordentliche oder außerordentliche Beiträge zum bayerischen Militär-Wittwen= und 
Waisenfonds nicht zu leisten, dagegen irgend welche Pension oder einen Unterhalts- 
beitrag nach Maßgabe der Verordnung vom 15. Dezember 1812 „die künftigen 
Pensionen der Militär-Wittwen betreffend“ für ihre Wittwen oder Weisen nicht 
anzusprechen (§. 29 des Reichsgesetzes vom 17. Juni 1887). 
Für die in vorstehender Ziffer 2 bezeichneten Offiziere, Aerzte und Beamten richtet 
sich die Verpflichtung zur Leistung ordentlicher und außerordentlicher Wittwen= und 
Waisenfondsbeiträge nach den bisherigen Bestimmungen mit der durch §. 29. Absatz 3 
des Reichsgesetzes getroffenen Einschränkung. 
8. 2. 
Die Vorschriften in Ziffer 1 und 3 des vorstehenden Paragraphen gelten — jedoch 
unter Ausschluß einer Rückzahlung oder eines Nachlasses der vor dem Inkrafttreten des 
Reichsgesetzes vom 17. Juni 1887 gezahlten oder verfallenen Taxen oder Beiträge — 
*— 
Reichsgesetzes vom 17. Juni 1887 angestellt sind, jedoch von der im letzten Satze des 
§. 26 des erwähnten Reichsgesetzes eingeräumten Berechtigung Gebrauch machen. 
8. 3. 
Für diejenigen schon vor dem Inkrafttreten des Reichsgesetzes vom 17. Juni 1887 
angestellten Offiziere, Aerzte und Beamten, welche nach Maßgabe des 8. 26 des vorge-
	        
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