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II. Vorschriften über die Erhebung und Kontrolirung der Stener.
8. 6.
Wer eine Brennerei einrichten oder einen Destillirapparat anschaffen will, ist ge- Geraemeldung der
halten, solches vorher der betreffenden Stenerhebestelle anzuzeigen und derselben mindestens
acht Tage vor Anfang des Betriebes eine Nachweisung nach einem besonders vorzu-
schreibenden Muster einzureichen, worin die Räume zur Aufstellung der Geräthe und zum
Betriebe der Brennerei, die Brenn= und Maeischgefäße, als: Blasen, Helme, Maisch-
wärmer, Kühlapparate, Maischbottiche, Vormaischbottiche, Kartoffeldämpfer und andere Dampf-
gefäße, Kühl-, Hefen und Schlempegefäsze, Maisch-, Lutler= und andere Reservoirs u. s. w.,
ingleichen der in Preußischen Quarten ausgedrückte gesammte Rauminhalt jedes einzelnen
dieser Geräthe genau und vollständig angegeben sein müssen. Dieser Nachweisung muß
ein einfacher Grundriß desjenigen Raumes, in welchem sich die Brennereigeräthe befinden,
und ihrer Stellung in demselben nach einem von der Steuerbehörde vorzuschreibenden Muster
beigesügt und die darin bezeichnete Stellung der Geräthe während jeder Betriebszeit so
lange unverändert beibehalten werden, als Abänderungen nicht durch Einreichung eines ander-
weiten Grundrisses angezeigt worden sind.
Ebenso liegt dem Besitzer einer Brennerei oder eines Destillirapparates ob, wenn
Gerälh angeschafft wird, oder wenn das bereits angemeldete ganz oder zum Theil abge-
ändert worden ist, binnen drei Tagen nach der Empfangnahme des Geräthes der Steuer-
hebestelle davon Anzeige zu machen und dasselbe nicht ohne die von letzterer zu ertheilende
amtliche Bescheinigung in Gebrauch zu nehmen.
Zur Anzeige binnen drei Tagen ist derselbe auch verpflichtet, wenn das bereits ange-
meldete Geräth ganz oder zum Theil in ein anderes Lokal gebracht wird.
Diejenigen, welche zur Zeit der Publikation dieses Gesetzes eine Brennerei oder einen
Destillirapparat bereits besitzen, sind verpflichtet, den Steuerhebestellen die vorgeschriebene
Nachweisung der Betriebsräume und Geräthe, wenn ein Betrieb stattfinden soll, mindestens
acht Tage vor Anfang desselben, sonst aber jedenfalls im Laufe desjenigen Monats, welcher
der Publikation dieser Verordnung folgen wird, einzureichen, soweit dies nicht bereits auf
Grund der bisherigen gesetzlichen Vorschriften geschehen ist.
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