Metadata: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Großbritannien. 451 
Ausländer war, aber später naturalisiert wurde, oder dessen Mutter 
Ausländerin war und einen britischen Untertan heiratete, wird, 
wenn es sich zeitweise vor Erreichung dieses Alters in Neu Süd- 
Wales aufgehalten hat, als naturalisiert angesehen. 
Neu Seeland: Akte 1880 und 1892. 
Keine vorherige Aufenthaltsdauer erforderlich. Naturalisation 
erstreckt sich auf Ehefrau und Kinder. 
Queensland: Akte vom 28. Dezember 1867. 
Keine vorherige Aufenthaltsdauer erforderlich. Europäer oder 
Nordamerikaner, die vor dem Richter den Huldigungseid leisten 
und unterschreiben, sind von diesem Datum ab naturalisierte britische 
Untertanen. Ehefrau folgt dem Stande des Mannes. 
Süd-Rhodesia: Verordnung von 1899. 
Vorheriger Aufenthalt in der Kolonie von 1 Jahr erforderlich. 
Huldigungserklärung, nicht Eid. Ein Ausländer, der schon eine 
britische Naturalisationsurkunde anderswo erhalten hat, kann 
auch ohne voraufgehenden 12 monatigen Aufenthalt in Süd- 
Rhodesia um Naturalisation einkommen. Naturalisation erstreckt 
sich auf Ehefrau und Kinder. Bei falschen Angaben wird die 
Naturalisationsurkunde ungültig. 
St. Vincent: Akte von 1866 und 1880. 
Aufenthaltsdauer von 3 Jahren erforderlich. 
Sierra Leone: Verordnung vom 26. November 1873. 
Vorheriger Aufenthalt in der Kolonie von 1 Jahr erforderlich. 
Frist für die Eidesleistung 14 Tage, sonst wird die Naturalisations= 
urkunde ungültig, wie auch bei falschen Angaben. 
Süd-Australien: Akte vom 3. November 1864 und 1890. 
Vorheriger Aufenthalt in der Kolonie von 6 Monaten erforder- 
lich. Naturalisation erstreckt sich auf die Ehefrau. 
Straits Settlements: Akte vom 15. Mai 1867 und 22. August 1870. 
Keine vorherige Aufenthaltsdauer erforderlich. Frist für 
Eidesleistung 14 Tage, sonst wird die Naturalisationsurkunde 
ungültig, ebenso bei falschen Angaben. 
Tasmania: Akte vom 30. November 1861. 
Keine vorherige Aufenthaltsdauer erforderlich. Frist für Eides- 
leistung 60 Tage. Ehefrau folgt dem Stande des Mannes. 
Trinidad: Verordnung vom 16 Dezember 1868. 
Keine vorherige Aufenthaltsdauer erforderlich. 
Victoria: Akte vom 10. Juli 1890 und 24. Dezember 1896. 
Aufenthaltsdauer 3 Jahre. Ehefrau folgt dem Stande des 
Mannes. Bei falschen Angaben wird die Naturalisationsurkunde 
ungültig. 
29*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.