Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

Mg9. 133 
Nr. 3036. 
Bekanntmachung, die X ordentliche Generalversammlung des allgemeinen Unterstützungsvereines 
für die Hinterlassenen der k. b. Staatsdiener und der hiemit verbundenen Töchlerkasse betressend. 
Rönigl. Staatsministerium der Finanzen. 
Im Namen Feiner Majestät des Känigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben der von der X. ordentlichen Generalversammlung des allgemeinen Unter- 
stützungsvereines für die Hinterlassenen der k. b. Staatsdiener und der hiemit verbundenen 
Töchterkasse am 29. Dezember v. Is. beschlossenen Aenderung und beziehungsweise Er- 
weiterung der revidirten Vereinssatzungen vom Jahre 1881 unter'm 18. ds. Mts. die 
Allerhöchste Genehmigung zu ertheilen geruht. 
Im Nachstehenden wird nun unter Bezugnahme auf Ziffer II der Allerhöchsten Ver- 
ordnung vom 31. August 1865 diese Satzungsänderung veröffentlicht. 
„Modifikation beziehungsweise Erweiterung der revidirten Satzungen des allgemeinen 
„Unterstützungsvereines für die Hinterlassenen der k. b. Staatsdiener und der hiemit 
„verbundenen Töchterkasse nach Maßgabe des Allerhöchst genehmigten Beschlusses der 
„unter'm 29. Dezember v. Is. stattgehabten X. ordentlichen Generalversammlung:“ 
S. 43. 
„Vorübergehende Bestimmung.“ 
„Die Mitglieder des allgemeinen Unterstützungsvereines, welche ihren Beitrill 
„zur DTöchterkasse nicht während der ersten drei Jahre von dem Entstehen des Beitritts- 
"rechtes zum allgemeinen Unterstützungsvereine an erklärt haben, werden ausnahmsweise 
„nachträglich in die Töchterkasse aufgenommen, wenn sie vor dem 1. Dezember 1888 
„sich bei den in §. 6 bestimmten Stellen oder Vorständen zum Beitritte anmelden." 
„Dieselben haben die treffenden Beiträge vom 1. Oktober 1865, beziehungsweise 
„von dem Tage ihrer erst später erfolgten Anstellung beginnend bis zu ihrer Beitritts- 
„erklärung nachträglich zu entrichten und außerdem noch einen Zuschlag von jährlich 
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