Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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Entschädigungeberechtigte, für welche die Entschädigung nicht von Amtswegen festgestellt 
wird (§. 64 Abs. 1 des Reichsgesetzes), haben den Entschädigungsanspruch bei derjenigen 
Distriktsverwaltungsbehörde anzumelden, in deren Bezirk der Sitz des Betriebes, in dem 
sich der Unfall ereignete, gelegen ist. Bei derselben Behörde ist auch der Antrag auf 
anderweitige Feststellung der Entschädigung. in Folge veränderter Verhältnisse (§. 70 des 
Reichsgesetzes) anzumelden. 
Durch die Anmeldung bei der Distriktsverwaltungsbehörde wird die gesetzliche An- 
meldefrist gewahrt. 
Feststellung der Entschädigungen. 
Art. 21. 
Die Feststellung der Entschädigungen (§. 62 des Reichsgesetzes) erfolgt: 
1. durch den Vorsitzenden des Genossenschaftsvorstandes, wenn es sich handelt 
a) um den Ersatz der Kosten des Heilverfahrens, 
b) um die im Falle einer voraussichtlich vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit für 
die Dauer von höchstens zwei Monaten zu gewährende Rente, 
c) um den Ersatz der Beerdigungskosten; 
2. in allen übrigen Fällen durch den Genossenschaftsvorstand. 
Die Ertheilung der Bescheide über die Eutschädigungsfeststellung und der Berechtigungs- 
ausweise erfolgt in allen Fällen durch den Vorsitzenden des Genossenschaftsvorstandes. 
Strafbestimmungen. 
Art. 22. 
Die Bestimmungen der §§. 127 und 128 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 
finden nur auf die in Gemäßheit der §§. 90 und 91 dieses Gesetzes ernannten Beauftragten 
und Sachverständigen Anwendung. 
Verwaltungsstreitverfahren. 
Art. 23. 
Bei den im §. 12 Abs. 4 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 bezeichneten und bei 
den hienach zu behandelnden Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche findet gegen den Be- 
scheid der Aufsichtsbehörde, wenn diese nicht ohnehin die Kreisregierung ist, Beschwerde an 
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