Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

454 
sichtlich der Dienstkleidung und Dienstesauszeichnung der zu polizeilichen Verrichtungen ver- 
wendeten Gemeindebediensteten zu verordnen, was folgt: 
A. Für das rechtsrheinische Bayern. 
I. Für die Gemeinden mit städtischer Verfassung. 
8. 1. 
Polizeimannschaft. 
Die Polizeimannschaft trägt die nachstehend bezeichnete Dienstkleidung: 
a) Kopfbedeckung. Helm in der für die (unberittene) Gendarmerie vorgeschriebenen Form, 
auf welchem jedoch statt des bayerischen Wappens das Gemeindewappen und 
statt des gelben weißes Metallbeschläge anzubringen ist. 
Schirmmütze nach dem Muster der für die Gendarmerie vorgeschriebenen 
Dienstmütze, jedoch von dunkelblauem Tuche, mit scharlachrothem Vorstoße und 
an der Vorderseite (statt der Kokarde) mit einer den bayerischen Löwen (ohne 
Szepter und Schwert) darstellenden weißwollenen Stickerei. 
b) Waffenrock. Waffenrock von dunkelblauem Tuche, mit (stehendem) Kragen, Schulter- 
klappen und Aufschlägen von gleichem Tuche und mit scharlachrothem Vorstoße, 
dann mit weißmetallenen Knöpfen (auf der Vorderseite zwei Reihen von je 
sieben Stück); im Uebrigen nach Schnitt und Ausstattung, wie solche in Unter- 
beilage 7 zum Kriegsministerialreseript vom 11. April 1873 (Verordnungsblatt 
des k. Kriegsministeriums 1873 Nr. 18) unter Abschnitt B Ziffer 1 bis ein- 
schließlich 8 und Ziffer 10 für den Waffenrock der Chevaulegers vorgeschrieben 
sind, jedoch mit der Abweichung, daß die Rockschöße, die Schoßtaschen und die 
Schoßtaschenleisten die gleichen Ausmaße erhalten wie am einreihigen Waffenrocke 
der Gendarmerie und daß der Vorstoß am unteren Rande der Rockschöße hin- 
wegfällt. 
Zur Sommerszeit und unter dem Mantel kann an Stelle des Tuchwaffen- 
rockes ein Uniformsrock von sogenanntem Gradel, nach Schnitt und Ausstattung 
wie der Tuchwaffenrock, jedoch ohne Schulterklappen und ohne farbigen Vorstoß, 
getragen werden. «
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.