Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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c) Beinkleid. Lange Hose von dunkelblauem Tuche mit scharlachrothem Vorstoß. 
Zur Sommerszeit darf eine Hose von Gradel (ohne farbigen Vorstoß) ge- 
tragen werden. 
d) Fußbekleidung. Halbstiefel. 
c) Halsbinde. Halsbinde wie für die Gendarmerie. 
I) Handschuhe. Handschuhe von schwarzem Wildleder; zum gewöhnlichen Dienst ist auch 
der Gebrauch schwarzer Stoffhandschuhe gestattet. 
L) Mantel. Mantel von dunkelgrauem Tuche, nach Schnitt und Ausstattung wie für die 
Gendarmerie, mit den gleichen Schulterklappen (von dunkelblauem Tuche mit 
scharlachrothem Vorstoß) und mit gleichen Knöpfen wie am Waffenrock, dann 
mit Patten von dunkelblauem Tuche. 
h) Bewassfnung. Säbel und Säbelkoppel wie für die Gendarmerie, über dem Rocke be- 
ziehungsweise dem Mantel zu tragen. 
Die Ausrüstung der Polizeibediensteten mit einer Feuerwaffe (Gendarmerie- 
gewehr nebst Patrontasche oder Revolver) bleibt dem Ermessen der Gemeinden an- 
heimgegeben. 
i) Rangahzeichen. 
Für die Polizeimannschaft im Allgemeinen. 
Wie für die Gendarmerie eine Tresse am Kragen und Aufschlag des 
Waffenrockes, und zwar von Silber, und eine schmale weiß= und blaue wollene 
Borte von 0,5 cm Breite am Kragen des Gradelrockes beziehungsweise auf der 
Kragenpatte des Mantels; dann das Kapitulantenportepee der Gendarmen. 
2. Für die Vorgesetzten insbesondere. 
In Gemeinden, welche mindestens 3 Polizeisoldaten haben, trägt der Vor- 
gesetzte auf beiden Seiten des Waffenrockkragens und des Gradelrockkragens einen 
kleinen Auszeichnungsknuopf (von Neusilber und übersilbert) nach der auliegenden 
Zeichnung A. 
In unmittelbaren Städten trägt der Vorgesetzte, soferne demselben nicht in 
Folge einer höheren Dienstesstellung eine anderweitige Dienstkleidung gebührt, 
auf beiden Seiten des Waffenrock= und des Gradelrock-Kragens einen großen 
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