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städtischer Verfassung zu versehen. Die in §. 1, i bezeichneten Rangabzeichen kommen
hiebei in Wegsall; jedoch dürfen in Gemeinden und Bürgermeistereien mit mindestens drei
Polizeidienern dem Vorgesetzten die in §. 1, i Ziffer 1 bezeichneten Rangabzeichen beigelegt
werden.
8. 6.
Hinsichtlich der Flurhüter und Forstschutzbediensteten in Gemeinden mit Landgemeinde-
verfassung finden die Bestimmungen der §§. 2 und 3 gleichmäßige Amvendung.
B. Für die Pfalz.
F. 6.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Pfalz mit der Maßgabe Anwendung,
daß die sämmtlichen Städte der Pfalz den rechtsrheinischen Gemeinden mit städtischer Ver-
fassung und die Städte der Pfalz mit mehr als 5000 Einwohnern den unmittelbaren
Städten des rechtsrheinischen Bayerns, endlich die übrigen Gemeinden der Pfalz den Ge-
meinden mit Landgemeindeverfassung im rechtsrheinischen Bayern gleichgestellt sind.
C. Schlußbestimmung.
8. 7.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung durch das Gesetz- und
Verordnungsblatt in Kraft. Alle entgegenstehenden Bestimmungen treten außer Wirksamkeit.
Den Gemeindebediensteten kann jedoch von den Gemeinden gestattet werden, ihre zur Zeit
im Gebrauche befindliche Dienstkleidung vollends abzutragen.
München, den 12. Mai 1888.
Luitpoldd
des Königreichs Bayern Verweser.
Frhr. v. Feilitzsch.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär,
Ministerialrath v. Nies.