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die land= und forstwirthschaftlichen Berufsgenossenschaften vom Landesversicherungsamt
erlassen.
München, den 13. Juni 1888.
Luitpold
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. v. Kiedel. Frhr. v. Feilihsch.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Nies.
Nr. 9138.
Bekanntmachung, den Vollzug des §. 129 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 über die Unfall-
und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen betr.
RKönigliche Staatsministerien des Innern und der Tinanzen.
Auf Grund des §. 129 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 wird hiemit bestimmt:
Die in 8§. 34 Abs. 2, 90 Abs. 2 und 93 Abs. 2 dieses Gesetzes bezeich-
neten Strafen fließen in die Staatskasse, und soweit dieselben von den Gemeinde-
behörden verfügt werden, in die Gemeindekasse.
München, den 13. Jum 1888.
Dr. v. Riedrl. Frhr. u. Feilitzsch.
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Nies.