Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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die land= und forstwirthschaftlichen Berufsgenossenschaften vom Landesversicherungsamt 
erlassen. 
München, den 13. Juni 1888. 
Luitpold 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. v. Kiedel. Frhr. v. Feilihsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Nies. 
Nr. 9138. 
Bekanntmachung, den Vollzug des §. 129 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 über die Unfall- 
und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen betr. 
RKönigliche Staatsministerien des Innern und der Tinanzen. 
Auf Grund des §. 129 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 wird hiemit bestimmt: 
Die in 8§. 34 Abs. 2, 90 Abs. 2 und 93 Abs. 2 dieses Gesetzes bezeich- 
neten Strafen fließen in die Staatskasse, und soweit dieselben von den Gemeinde- 
behörden verfügt werden, in die Gemeindekasse. 
München, den 13. Jum 1888. 
Dr. v. Riedrl. Frhr. u. Feilitzsch. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Nies.